Für erfahrene Investoren gehören der adressierte Markt sowie das Team eines Startups zu den wesentlichen Entscheidungskriterien für ein Investment. Für Investoren ist es daher wichtig, die Kontrolle über den Gesellschafterkreis des Startups zu haben. Daneben möchten Investoren sicherstellen, dass Gründer nicht ohne die (Zustimmung von) Investoren einen Exit machen.
In diesem Teil unserer Reihe zur Startup-Finanzierung geht es um Veränderungen im Gesellschafterkreis.
Die komplette Reihe zur Startup-Finanzierung mit Investoren findest du am Ende dieses Beitrags.
Kontrolle über den Gesellschafterkreis – wie funktioniert das?
Das Zauberwort, um Veränderungen im Gesellschafterkreis zu kontrollieren, heißt „Vinkulierung“. Dahinter verbirgt sich das Prinzip, dass die Übertragung von Anteilen an einem Startup nur dann zulässig ist, wenn andere dieser Übertragung zugestimmt haben. Erfolgt die Übertragung ohne Zustimmung, ist sie unwirksam.
Tipp
Die Vinkulierung gehört zu denjenigen Regelungen, die unabhängig von der Beteiligung eines Investors jede Team-Gründung in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen sollte. Schließlich will man nur mit den Leuten zusammenarbeiten, die man sich ausgesucht hat.
Bei der Vinkulierung ist es von besonderer Bedeutung, wer die Zustimmung erteilen muss. Bei vielen Team-Gründungen ist vorgesehen, dass alle übrigen Gesellschafter zustimmen müssen. Andere Teams wiederum folgen der Regel, dass ein einzelner Gesellschafter der Übertragung nicht im Weg stehen darf, so dass entsprechende Mehrheitsentscheidungen möglich sein sollen. Die meisten Investoren verlangen hingegen, dass sie stets ihre ausdrückliche Zustimmung zu einer Übertragung abgeben müssen, also ein generelles Vetorecht haben.
Tipp
Bei erfahrenen Investoren ist es schwierig, das Zustimmungsrecht zu Anteilsübertragungen weg zu verhandeln. Man sollte jedoch darauf achten, dass es bei einer Mehrheit von Investoren nur der Zustimmung einer Stimmenmehrheit der Investoren bedarf und nicht der Zustimmung eines jeden Investors unabhängig von seiner Beteiligungshöhe.
Die Vinkulierung erstreckt sich neben einer Beschränkung der Anteilsübertragung auch auf verwandte Maßnahmen, wie z.B. die Gewährung von Unterbeteiligungen oder sonstige Belastungen von Anteilen. Weil die Höhe der Beteiligung ein Gradmesser für die Incentivierung eines Gründers ist, möchten Investoren sicherstellen, dass die Anteilsinhaber auch tatsächlich wirtschaftlich von den Anteilen profitieren und nicht z.B. den Investoren unbekannte Personen.
Wichtig
Beteiligen sich Gründer am Startup nicht persönlich, sondern über eigene Vermögensverwaltungsgesellschaften (meist in der Form einer eigenen UG), sollte bei Team-Gründungen auch eine Zustimmungspflicht für die Übertragung von Anteilen an der Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst normiert werden. Sonst könnte man die Beteiligung am Startup wirtschaftlich dadurch übertragen, dass man die Anteile an der eigenen Vermögensverwaltungsgesellschaft überträgt.
Wie ist das mit den Anteilen der Investoren?
Erfahrene Investoren bringen in Vertragsverhandlungen stets das Argument, dass sie jederzeit in der Lage sein müssen, die Anteile an dem Startup zu übertragen. Sei es, weil die Fondslaufzeit endet, sei es, weil man im Sinne der eigenen Anleger verpflichtet ist, gute Verkaufsmöglichkeiten zu realisieren. Daneben möchten Investoren stets das Recht haben, ihre Anteile an sog. verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften, Schwesterfonds usw.) zu übertragen. Ein solches Erfordernis entsteht v.a. dann, wenn die Laufzeit des Fonds eines Investors endet und ein Nachfolgefonds das bisherige Beteiligungsportfolio übernehmen soll.
Tipp
Bei Venture Capital-Gesellschaften wird es in der Regel schwierig sein, diese einer Vinkulierung zu unterwerfen. Zumindest wird das Recht einer zustimmungsfreien Übertragung auf verbundene Unternehmen stets erforderlich sein. Bei anderen Investorentypen sollte man diese Rechte nicht ohne Einzelfallprüfung einräumen. Daneben kann stets diskutiert werden, ob diese Rechte in Einzelfällen nicht gelten sollten, z.B. bei Übertragungen des Anteils auf Wettbewerber des Startups. Daneben ist entscheidend, welche Schutzrechte (Vorkaufs- / Mitverkaufsrechte) den Gründern im Übrigen zustehen.
Wozu dienen Vorkaufsrechte?
Für den Fall, dass die Übertragung von Anteilen ohne Zustimmung oder mit der Zustimmung einer Mehrheit möglich ist, stellt sich stets die Frage, ob die anderen Gesellschafter, die der Übertragung nicht zugestimmt haben, geschützt werden können. Ein solches Schutzrecht ist z.B. das Vorkaufsrecht.
Klassischerweise funktioniert das Vorkaufsrecht in Venture Capital-Konstellation wie folgt:
- Ein Gesellschafter möchte seinen Anteil am Startup an einen potentiellen Erwerber verkaufen. Er ist verpflichtet, die übrigen Gesellschafter über die wesentlichen Konditionen des beabsichtigten Verkaufs zu informieren.
- Die übrigen Gesellschafter können nun entscheiden, ob sie den angebotenen Anteil selbst erwerben wollen. Dabei gilt, dass sie jeweils anteilig zum Kauf berechtigt sind. Entscheidend ist das Verhältnis ihrer Anteile zueinander. Verzichtet jemand auf sein Vorkaufsrecht, wächst dieses den anderen anteilig zu.
- Entscheiden sich die übrigen Gesellschafter zum Kauf, muss der veräußerungswillige Gesellschafter an diese verkaufen.
Die Regelung klingt prinzipiell gut, weil die übrigen Gesellschafter damit die Kontrolle behalten und den Einstieg des Erwerbers verhindern können. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass die vorkaufsberechtigten Gesellschafter den mit dem potentiellen Erwerber verhandelten Kaufpreis zahlen müssen. Liegt der Kaufpreis über den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter (bei Gründern nicht selten), bietet das Vorkaufsrecht keinen echten Schutz.
Tipp
Einige Investorenverträge sehen vor, dass Gründer ihre Anteile nach einer gewissen Zeit (insb. nach Ablauf des Vestings, s. hierzu den Blogartikel zum Vesting] zumindest teilweise veräußern können. Im Gegenzug verlangen sie ein Vorkaufsrecht, damit sie die Möglichkeit haben, diese Anteile zu übernehmen.
Wozu dienen Mitverkaufsrechte?
Mitverkaufsrechte setzten in der gleichen Situation wie Vorkaufsrechte an. Die Schutzfunktion ist jedoch etwas anders:
- Ein Gesellschafter möchte seinen Anteil am Startup an einen potentiellen Erwerber verkaufen. Er ist verpflichtet, die übrigen Gesellschafter über die wesentlichen Konditionen des beabsichtigten Verkaufs zu informieren.
- Die übrigen Gesellschafter können nun entscheiden, ob sie den angebotenen Anteil erwerben wollen oder auf dieses Erwerbsrecht verzichten und wiederum ihre Anteile zu den mit dem potentiellen Erwerber verhandelten Konditionen mit verkaufen wollen.
- Ist der potentielle Erwerber bereit, alle angebotenen Anteile zu kaufen, können die übrigen Gesellschafter mit verkaufen. Ist er das nicht, können sie sich entscheiden, ob sie anteilig verkaufen, in dem Verhältnis, in dem ihre Anteile zu den Anteilen des veräußerungswilligen Gesellschafters stehen.
Mitverkaufsrechte schützen somit nicht davor, dass ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird. Sie sichern jedoch ab, dass ein Gesellschafter nicht alleine einen Exit macht. Daneben kann das Vorliegen von Mitverkaufsrechten eine gewisse Drucksituation für den veräußerungswilligen Gesellschafter erzeugen und wirtschaftlich wie eine Vinkulierung wirken. Diese Drucksituation entsteht v.a. dann, wenn der potentielle Erwerber nicht auch alle anderen Anteile erwerben möchte und dem veräußerungswilligen Gesellschafter für diesen Fall der Verkauf untersagt ist.
Hinweis
Einige Investoren betrachten Mitverkaufsrechte als typische Schutzrechte eines Investors. Diese Einstellung nimmt jedoch zunehmend ab. Es sprechen gute Argumente dafür, dass Mitverkaufsrechte auch zum Schutz der Gründer eingesetzt werden können.
Hier geht es zu den weiteren Artikeln der Reihe Startup-Finanzierung mit Investoren
0. Einleitung – Das sollte man wissen – ein Überblick
I. Investorentypen – Wer interessiert sich für mich, wer passt zu mir? Ein Überblick
- Business Angel
- Venture Capital Gesellschaften
- Accelerator
- Corporate Venture Capital-Gesellschaften
- Venture Loan-Geber
II. Finanzierungsarten – In welchen Formen wird Kapital bereitgestellt?
III. Finanzierungsprozess – Kennenlernen bis Geldeingang: wie verlaufen Verhandlungen mit Investoren?
IV. Verträge – Welche werden abgeschlossen?
V. Vertragliche Regelungen – Welche sind wichtig?
- Teil 1: Umsetzung der Beteilig./(Ab)Sicherung der Unternehmensbew./Meilensteine/ Nachfinanz.
- Teil 2: Garantien
- Teil 3: Verwässerungsschutz
- Teil 4: Vesting
- Teil 5: Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot
- Teil 6: Schutz des Gesellschafterkreises
Folgen bald …
- Teil 7 Exitregelungen
- Teil 8 Erlösverteilung im Exit-Fall
- Teil 9 Informations- und Zustimmungsrechte
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