Nachdem wir in den vorangegangenen Artikeln unterschiedliche Investorentypen mit ihren Eigenschaften und Motiven vorgestellt haben, soll es nun darum gehen, auf welche Weise diese Investoren dem Startup das Geld bereitstellen. Ziel ist es, Startups zu vermitteln, welche Formen der Kapitalbereitstellung im Markt üblich sind sowie welche wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen damit für das Startup verbunden sind.
Die komplette Reihe zur Startup-Finanzierung mit Investoren findest du am Ende dieses Beitrags
Finanzierungsarten – Wieso kommt es darauf an?
Alle Finanzierungsarten eint die Bereitstellung von Kapital, das vom Startup genutzt werden soll, um sein Geschäftsmodell weiterzuentwickeln. Die Finanzierungsarten unterscheiden sich jedoch mit Blick auf die Beteiligung des Investors am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens, hinsichtlich der Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Investors sowie der Zeitspanne, über die Kapital bereitgestellt wird. Es ist folglich für Gründer unverzichtbar, hier die grundlegenden Unterschiede zu kennen.
Direktbeteiligung
Die Direktbeteiligung ist die häufigste Form der Bereitstellung von Kapital durch Business Angel und Venture Capital-Gesellschaften, so dass diese intensiver betrachtet werden soll.
Bei der Direktbeteiligung übernimmt der Investor Anteile am Startup und zahlt im Gegenzug für die Übernahme der Anteile eine Einlage. Er wird damit Gesellschafter des Startups.
In dem häufigsten Beispiel einer Startup-GmbH oder Startup-UG (haftungsbeschränkt) wird die Direktbeteiligung im Wege einer Kapitalerhöhung gewährt. Hierfür wird zunächst das Stammkapital des Startups erhöht. Auf das erhöhte Stammkapital zahlt der Investor dann eine Einlage. Hierbei unterscheidet man die Einzahlung des Investors auf den nominalen Betrag des erhöhten Stammkapitals und die Einzahlung in die sog. Kapitalrücklage. Die Zahlung in die Kapitalrücklage dient dazu, den vor der Beteiligung des Investors bestehenden Wert des Startups zu berücksichtigen (s. Beispiel).
Beispiel
Das Startup verfügt über ein Stammkapital in Höhe von EUR 25.000. Der Investor und die Gründer einigen sich auf eine Unternehmensbewertung des Startups von EUR 800.000 (sog. Pre-Money-Bewertung). Der Investor beabsichtigt, dem Startup auf Basis dieser Bewertung eine Investition in Höhe von EUR 200.000 bereitzustellen.
Aus der Pre-Money Bewertung und dem Investitionsbetrag ergibt sich eine Bewertung der Gesellschaft nach Investition (sog. Post-Money-Bewertung) in Höhe von 1 Mio. EUR.
Für seine Einlage erhält der Investor damit eine Beteiligung in Höhe von 20 % an der Gesellschaft. Hierzu wird das Stammkapital des Startups von EUR 25.000 um EUR 6.250 auf EUR 31.250 erhöht. Der Investor übernimmt die neu geschaffenen Geschäftsanteile und zahlt auf diese den Nominalbetrag in Höhe von EUR 6.250. Den verbleibenden Investitionsbetrag in Höhe von EUR 193.750 (EUR 200.000 ./. EUR 6.250) zahlt der Investor als sog. Zuzahlung in die sonstige Kapitalrücklage der Gesellschaft. Dabei handelt es sich um eine echte Eigenkapitalleistung.
Durch die Erhöhung des Stammkapitals sinkt der prozentuale Anteil aller bisherigen Gesellschafter am Startup.
Wichtig
- Durch die Direktbeteiligung wird der Investor in den Gesellschafterkreis aufgenommen.
- Er erwirbt alle Rechte und Pflichten, die den Gesellschaftern nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehen.
- Er hat ein Teilnahme- und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und kann darüber hinaus bei allen zukünftigen Entscheidungen der Gesellschafter mitbestimmen und diskutieren.
- Dem Investor stehen Kontrollrechte zu; es ist ihm gesetzlich gestattet, vom Geschäftsführer jeder Zeit Auskunft über die Belange der Gesellschaft zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen.
Bei der Direktbeteiligung ist zu beachten, dass deren Umsetzung bei der GmbH der notariellen Beurkundung bedarf. Beurkundet wird der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals. Anschließend übernimmt der Investor durch eine vor einem Notar abgegebene Erklärung die neu geschaffenen Geschäftsanteile und zahlt die Nominaleinlage. Erst nach Eingang dieser Zahlung bei der Gesellschaft melden die Geschäftsführer die erfolgte Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister an. Die meisten professionellen Investoren werden sich das Recht ausbedingen, die Zuzahlung in die Kapitalrücklage und damit den Großteil der Investition erst dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wurde. Startups sollten daher einen Zeitraum von drei bis vier Wochen zwischen Beurkundung der Kapitalerhöhung und Eingang des wesentlichen Investitionsbetrages einkalkulieren.
Als Gesellschafter partizipiert der Investor in Höhe seiner prozentualen Beteiligung an möglichen Gewinnausschüttungen das Startups. Im Falle eines Exits (Verkauf der Anteile am Startup) erhält der Investor den Kaufpreis für seine jeweiligen Anteile an der Gesellschaft und partizipiert somit direkt an der Wertsteigerung des Startups.
Stille Beteiligung
Bei der stillen Beteiligung tritt der Investor nicht nach außen auf und wird auch nicht Gesellschafter des Startups. Vielmehr bildet sich zwischen dem Startup und dem Investor eine weitere, für Dritte nicht erkennbare Gesellschaft, die sog. stille Gesellschaft.
Wesentlich für eine stille Gesellschaft ist die Verpflichtung des Investors, eine zwischen ihm und dem Startup im Einzelfall zu vereinbarende Vermögenseinlage zu leisten. Die Vermögenseinlage geht vollständig in das Vermögen des Startups ein und kann von diesem vollständig genutzt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, inwieweit diese Einlage über die Laufzeit der stillen Gesellschaft oder nach deren Beendigung zurückzuzahlen ist. Die Einlageleistung kann fest oder variabel zu verzinsen sein und wird häufig eine Beteiligung am Gewinn des Startups beinhalten. Häufig wird vereinbart, dass der stille Gesellschafter am Gewinn, nicht aber am Verlust der Gesellschaft partizipiert. Das hat zur Folge, dass sich die Rückzahlung der Einlage nicht vermindert, auch wenn das Startup Verluste erwirtschaftet. Im Hinblick auf den Exit werden in Venture Capital-Konstellationen häufig weitere Rechte für den Investor vereinbart, die als Equity-Kicker bezeichnet werden. Hieraus resultieren zusätzliche Vergütungsansprüche für den Investor, die ihn an der Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren lassen sollen.
Tipps
- Stille Beteiligungen wurden noch vor einigen Jahren gerne durch Business Angel eingesetzt (steuerliche Gründe); dies ist inzwischen eher die Ausnahme; stille Beteiligungen beobachten wir v.a. in Kombination mit Direktbeteiligungen bei der Investition von Venture Capital-Gebern, die der öffentlichen Hand nahestehen (z.B. Investitionsvehikel von Förderbanken der Bundesländer).
- Es gibt nicht „die“ stille Beteiligung; anders als bei direkten Beteiligungen kommt es noch mehr darauf an, wie die Rechtsstellung des Investors in den Verträgen ausgestaltet wird; das gilt nicht nur im Hinblick auf seine Vergütungsansprüche, sondern auch auf die Rückzahlung der Einlage sowie Informations- und Kontrollrechte.
- Die sog. „typische“ stille Beteiligung orientiert sich an dem gesetzlichen Leitbild aus dem Handelsgesetzbuch; weicht der geschlossene Vertrag zwischen Investor und Startup von den gesetzlichen Regelungen ab, ist von einer atypischen stillen Gesellschaft die Rede; auch hier gilt: zwei atypische stille Beteiligungen können ganz unterschiedlich attraktiv oder eben unattraktiv sein; es verbietet sich jede Pauschalierung.
Genussrechte
Auch wenn die Flexibilität in der Ausgestaltung ein großer Vorteil von Genussrechten ist, werden sie bei der Beteiligung von Investoren an Startups eher selten genutzt. Vielen Startups werden sie dennoch in der Form von „Virtuellen Anteilen“ bei Mitarbeiterbeteiligungen unterkommen.
Ähnlich wie bei der stillen Gesellschaft wird auch bei einer Kapitalbereitstellung über Genussrechte der Investor nicht Gesellschafter des Startups. Allerdings kann die vermögensrechtliche Stellung, d.h. seine Teilhabe im Falle von Gewinnen oder im Falle eines Exits, über das Genussrecht wie diejenige eines Gesellschafters ausgestattet werden.
Ähnlich wie bei der stillen Gesellschaft muss auch der Investor für das gewährte Genussrecht eine Vermögenseinlage in das Startup leisten. Nach Ablauf der Laufzeit des Genussrechtes, die häufig zwischen fünf und zehn Jahren liegt, muss das Startup die Einlage inkl. Zinsen oder Gewinnbeteiligung zurückzahlen. Im Gegensatz zu einem Darlehn wird das Startup während der Laufzeit des Genussrechtes in der Regel nicht durch die Tilgung des Genussrechtes belastet. Die Bestimmung der Zinsen der Höhe nach, bzw. die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung oder etwaiger Equity-Kicker, obliegt den Vertragsparteien.
Tipps
- Bei der Ausgestaltung von Genussrechten haben die Vertragspartner einen großen Spielraum, so dass es, ähnlich wie bei der stillen Gesellschaft, nicht „das“ Genussrecht gibt; insb. im Hinblick auf die Handelbarkeit des Genussrechts, aber auch bzgl. der Zahlungsmodalitäten und Informationsrechte, steht es den Parteien frei, individuelle Vereinbarungen zu treffen.
- Über Genussrechte kann nachgedacht werden, wenn die Beteiligung des Investors nicht am gesamten Unternehmen, sondern an ausgewählten Ertragsquellen (z.B. einzelnen Titeln eines Spieleentwicklers oder den Einnahmen eines bestimmten Patents) des Startups erfolgen soll.
Nachrangdarlehen und Partiarisches Darlehen
Bei der Startup Finanzierung kommen Darlehen meist als begleitendes Finanzierungsinstrument oder Lösung für eine Zwischenfinanzierung in Betracht.
Sowohl beim Nachrangdarlehen als auch beim partiarischen Darlehen erhält das Startup vom Investor eine Darlehenssumme ausgezahlt, die über die Laufzeit des Darlehens oder an dessen Ende zurückgezahlt werden muss. Dabei können die Auszahlung des Darlehens und der Beginn der Amortisation des Darlehens zeitlich auseinanderfallen.
Bei dem Nachrangdarlehen vereinbart der Investor (Darlehensgeber) mit dem Startup (Darlehensnehmer), dass die Forderung des Darlehensgebers gegenüber anderen Gläubigern des Startups zurücktritt (sog. Rangrücktritt). Das Startup ist somit verpflichtet, erst seine sonstigen Schulden (z.B. Lieferantenkosten oder sonstige Darlehen) zu bezahlen, bevor es die Schuld aus dem Nachrangdarlehen tilgt. Das gesteigerte Risiko lässt sich der Investor durch entsprechend hohe Zinsen bezahlen. Bei der richtigen Ausgestaltung verhindert der Rangrücktritt auch eine eventuelle Insolvenzantragspflicht des Startups.
Bei dem partiarischen Darlehen verzichtet der Darlehensgeber teilweise oder vollständig auf einen fixierten Zins, sondern partizipiert teilweise oder ausschließlich über eine gewinnabhängige oder gewinnorientierte variable Vergütungskomponente am wirtschaftlichen Erfolg des Startups. Häufig wird diese Gewinnbeteiligung auf einen Maximalbetrag gedeckelt.
Beide Darlehensmodelle lassen sich grundsätzlich miteinander kombinieren.
Tipps
- Partiarische Nachrangdarlehen werden insb. im deutschen Crowdinvesting Markt vergeben; viele Kleinanleger (sog. Crowd) investieren dabei in eine eigens hierfür geschaffene Gesellschaft, die dem Startup anschließend ein Darlehn gewährt; mehr zum Crowdinvesting findest du hier.
- Darlehen können auch mit einer Wandlungskomponente verbunden werden; dadurch sind die Darlehensgeber in bestimmten Konstellationen berechtigt (z.B. in einer späteren Finanzierungsrunde), das Darlehen in Eigenkapital zu wandeln; dies kann ein probates Mittel für eine sehr frühe Finanzierung des Startups oder eine Zwischenfinanzierung bis zur nächsten Finanzierungsrunde sein; häufig wird hier von sog. Bridge-Loans (Überbrückungsdarlehen) gesprochen.
Kombinationsmodelle am Beispiel des High-Tech-Gründerfonds
Der staatlich finanzierte High-Tech-Gründerfonds (HTGF) investiert in Startups in der Regel über ein Kombinationsmodell aus einzelnen oben aufgezeigten Finanzierungsarten, namentlich einer Direktbeteiligung und einem Nachrangdarlehen mit Wandlungsoption.
Aktuell vergibt der HTGF ein Nachrangdarlehen mit Wandlungsoption (sog. Wandeldarlehen) in Höhe von bis zu 1 Mio. EUR mit einer jährlichen Verzinsung von 6 %. Im Gegenzug erhält der HTGF pauschal eine Direktbeteiligung in Höhe von 15 % der Anteile am Startup.
Um einer Verwässerung durch Direktbeteiligungen neu hinzutretender Investoren vorzubeugen, lässt sich der HTGF das Recht einräumen, sein Darlehen und die darauf entfallenden Zinsen in späteren Finanzierungsrunden zu wandeln. Konkret erlässt der HTGF hierzu dem Startup einen Teil seiner Darlehns- und Zinsforderungen, um dafür weitere Anteile an dem Startup zu erwerben und somit seine Beteiligung von 15 % zu halten. Die Höhe der erlassenen Forderungen bemisst sich dabei an der Höhe der Unternehmensbewertung, auf Basis derer der neue Investor investiert.
Tipps
- Das häufige Argument, dass durch dieses Modell keine Unternehmensbewertung des Startups erfolgt, ist nicht ganz zutreffend; im Ergebnis kann die Beteiligung zunächst als Pre-Money Bewertung in Höhe des Stammkapitals des Startups verstanden werden; erfolgen keine weiteren Finanzierungrunden, ist der HTGF mit 15% am Startup beteiligt und kann die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen verlangen, sind jedoch bereits weitere Finanzierungsrunden absehbar, ergibt sich die eigentliche Unternehmensbewertung, zu der der HTGF investiert, in Kombination aus der HTGF-Finanzierungsrunde und der späteren Finanzierungsrunde.
- In der US-amerikanischen Business Angel-Praxis werden Wandeldarlehn (sog. Convertible Loans) genutzt, um die Höhe der Direktbeteiligung von der Unternehmensbewertung der späteren Finanzierungsrunde eines Venture Capital-Gebers abhängig zu machen; hier wird der Business Angel zunächst überhaupt nicht Gesellschafter; ein Modell, das in Deutschland rechtlich ebenfalls möglich ist, aber bislang selten genutzt wurde; in NRW bedient sich die NRW.Bank dieser Finanzierungsalternative im Rahmen ihres SeedCap Programms.
Hier geht es zu den weiteren Artikeln der Reihe Startup-Finanzierung mit Investoren
0. Einleitung – Das sollte man wissen – ein Überblick
I. Investorentypen – Wer interessiert sich für mich, wer passt zu mir? Ein Überblick
- Business Angel
- Venture Capital Gesellschaften
- Accelerator
- Corporate Venture Capital-Gesellschaften
- Venture Loan-Geber
II. Finanzierungsarten – In welchen Formen wird Kapital bereitgestellt?
III. Finanzierungsprozess – Kennenlernen bis Geldeingang: wie verlaufen Verhandlungen mit Investoren?
IV. Verträge – Welche werden abgeschlossen?
V. Vertragliche Regelungen – Welche sind wichtig?
- Teil 1: Umsetzung der Beteilig./(Ab)Sicherung der Unternehmensbew./Meilensteine/ Nachfinanz.
- Teil 2: Garantien
- Teil 3: Verwässerungsschutz
- Teil 4: Vesting
- Teil 5: Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot
- Teil 6: Schutz des Gesellschafterkreises
Folgen bald …
- Teil 7 Exitregelungen
- Teil 8 Erlösverteilung im Exit-Fall
- Teil 9 Informations- und Zustimmungsrechte
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