03 / 09 / 2019
Startup Finanzierung mit Investoren – Welche vertraglichen Regelungen sind wichtig (Teil 5 – Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbote)

Im letzten Teil unserer Artikelreihe haben wir uns mit dem Vesting beschäftigt. Ziel des Vestings ist primär, die operative Tätigkeit der Gründer für das Startup abzusichern. In diesem Themenkomplex fallen auch Regelungen zu Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverboten. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die gesamte Arbeitskraft und das gesamte Know-how der Gründer für das Startup eingesetzt werden.

Die komplette Reihe zur Startup-Finanzierung mit Investoren findest du am Ende dieses Beitrags

Tipp

Regelungen zur Absicherung der Tätigkeit von Gründern für das Startup sind nicht nur für Investoren wichtig. Wir empfehlen allen Team-Gründungen, Regelungen zu Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverboten zu implementieren.

Warum sind Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbote für Investoren so wichtig?

Die Bedeutung von Wettbewerbsverboten für Investoren liegt auf der Hand. Es wäre ein Fiasko, wenn ein Investor durch seine Investition in das Startup 1 den Aufbau eines Geschäftsmodells finanzieren würde aber die Gründer die Möglichkeit hätten, das gleiche Geschäftsmodell in einem parallel existierenden Startup 2 ohne Beteiligung des Investors umzusetzen.

Die Bedeutung von Nebentätigkeitsverboten resultiert zunächst aus dem Umstand, dass der Investor im Startup regelmäßig nicht operativ tätig wird. Würden die Gründer durch Nebentätigkeiten kaum noch Zeit finden, für das Startup tätig zu werden, gäbe es v.a. in der Frühphase eines Startups niemanden, der mit dem investierten Geld arbeiten würde. Daneben übernehmen Nebentätigkeitsverbote die Funktion von „Scheuklappen“ und zwingen die Gründer, sich auf das Startup zu konzentrieren und nicht z.B. parallel weitere Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Tipp

Nebentätigkeiten sind nicht per se schlecht und daher verpönt. Es gibt durchaus Fälle, in denen Nebentätigkeiten einen strategischen Mehrwert für das Startup haben, z.B. Tätigkeiten für einen strategischen Partner des Startups. Auch können Nebentätigkeiten von Gründern für eine Übergangszeit genutzt werden, um die Lohnkosten des Startups niedrig zu halten. Ausnahmen von Nebentätigkeitsverboten im Rahmen von Team-Gründungen sind daher üblich. Auch für Investoren sind Nebentätigkeiten für eine Übergangszeit in Grenzen akzeptabel.

Welche Arten von Wettbewerbsverboten gibt es?

Bei den Wettbewerbsverboten unterscheidet man zunächst danach, was der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverbots ist. So können Wettbewerbsverbote an die Tätigkeit (z.B. als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des Startups) anknüpfen oder an einen Status in der Gesellschaft (z.B. Gesellschafterstatus), ohne dass es auf eine Tätigkeit ankommt.

Daneben unterscheidet man Wettbewerbsverbote auch nach ihrer zeitlichen Anknüpfung. Es gibt Wettbewerbsverbote, die nur für die Dauer einer Tätigkeit (z.B. für die Dauer der Geschäftsführung) bzw. nur solange gelten, solange man einen bestimmten Status innehat (z.B. Gesellschafter des Startups ist). Daneben gibt es aber auch sog. nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die Gründer auch dann binden, wenn sie eine Tätigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr Gesellschafter sind.

Tipp

Die Unterscheidung der Wettbewerbsverbote ist rechtlich äußerst wichtig. Es gibt Wettbewerbsverbote, die auch dann gelten, wenn man sie vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart (z.B. Wettbewerbsverbot für die Dauer der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des Startups) und solche, die man erst vertraglich vereinbaren muss, damit es sie gibt (z.B. Wettbewerbsverbot für einen Minderheitsgesellschafter, nachvertragliche Wettbewerbsverbote). Daneben gibt es Wettbewerbsverbote, die man dem Verpflichteten vergüten muss (z.B. nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer oder Mitarbeiter). Daneben bestehen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote strenge Regeln im Hinblick auf deren inhaltlichen und räumlichen Umfang sowie deren Dauer.

Wenn Gründer für das Startup operativ tätig werden, können sie somit von verschiedenen Wettbewerbsverboten betroffen sein. So kann es sein, dass sie sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Endet ihre Geschäftsführung, würden sie für die Zeit ihrer Gesellschafterstellung an das Wettbewerbsverbot für Gesellschafter gebunden bleiben. Die vorgenannten Wettbewerbsverbote unterliegen jedoch unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. In der Praxis beobachtet man an dieser Stelle häufig Regelungen, die rechtlich unwirksam oder nicht durchsetzbar sind.

Welche Arten von Nebentätigkeitsverboten gibt es?

Nebentätigkeitsverbote knüpfen anders als Wettbewerbsverbote immer an eine Tätigkeit an. Ist ein Gründer nicht mehr operativ tätig und nur noch Gesellschafter des Startups wird er unter normalen Umständen keinem Nebentätigkeitsverbot unterliegen.

Bei Geschäftsführern sind Nebentätigkeitsverbote nahezu ein Automatismus, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Hintergrund ist, dass der Geschäftsführer grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft schuldet, in der er die Geschäftsführung innehat. Hier ist für Nebentätigkeiten nur wenig Raum.

Tipp

Sollen Geschäftsführer von Startups anderen Tätigkeiten nachgehen dürfen, empfehlen wir die Aufnahme ausdrücklicher Nebentätigkeitserlaubnisse.

Anders als ein Geschäftsführer unterliegt ein Arbeitnehmer nicht automatisch einem Nebentätigkeitsverbot. Werden Gründer daher nicht Geschäftsführer sondern Angestellte des Startups, werden Nebentätigkeiten häufig unter sog. Erlaubnisvorbehalt gestellt. Das hat zur Folge, dass die Nebentätigkeit durch die Investoren zwar immer genehmigt werden muss, die Genehmigung aber zu erteilen ist, wenn sich die Nebentätigkeit nicht negativ auf die eigentliche Tätigkeit auswirkt. In diesem Bereich sind viele Variationen möglich, um z.B. spezielle Nebentätigkeiten generell zu erlauben und andere tendenziell auszuschließen.

 

Hier geht es zu den weiteren Artikeln der Reihe Startup-Finanzierung mit Investoren

0. Einleitung Das sollte man wissen – ein Überblick

I. Investorentypen – Wer interessiert sich für mich, wer passt zu mir? Ein Überblick

II. FinanzierungsartenIn welchen Formen wird Kapital bereitgestellt?

III. Finanzierungsprozess – Kennenlernen bis Geldeingang: wie verlaufen Verhandlungen mit Investoren?

IV. VerträgeWelche werden abgeschlossen?

V. Vertragliche Regelungen – Welche sind wichtig?

Folgen bald …

  • Teil 7              Exitregelungen
  • Teil 8              Erlösverteilung im Exit-Fall
  • Teil 9              Informations- und Zustimmungsrechte

 

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