In unserer Open Source-Reihe beleuchten wir die bekanntesten Open Source-Lizenzen. Die Nutzung von Open Source Software bietet sich insb. für Startups an, da sie kostenlos ist und zudem durch das breite Angebot an Open Source-Lizenzen Ressourcen bei der Eigenentwicklung von Software gespart werden können. Wir erläutern, welche besonderen Bedingungen bei der jeweiligen Lizenz zu beachten sind, für welchen Einsatzzweck sich die Lizenz eignet, mit welchen anderen Lizenzen sie kompatibel ist und was bezüglich der begleitenden Dokumentation zur Software zu beachten ist.
Dieser Überblick der Open Source-Reihe ist eine Einführung in das Thema. Es wird in drei Teilen erläutert:
- Begriff Open Source
- Arten von Open Source-Lizenzen
- „Copyleft Effekt“
- Möglichkeiten der Kommerzialisierung von Open Source-Software
- Stolpersteine in Bezug auf die Haftung für Open Source-Software
Was ist eigentlich Open Source ?
Der Begriff der Open Source-Software ist gesetzlich nicht definiert. Deshalb gibt es unterschiedliche Auffassungen, was genau unter „Open Source-Software“ (kurz: OSS) zu verstehen ist. Die gängigste Definition für OSS stammt von der „Open Source Initiative”. Nach deren Definition wird Software gemeinhin als OSS angesehen, wenn ihre Lizenzbedingungen zumindest die folgenden Kriterien erfüllen:
- Freie Weitergabe
Grundsatz der Open Source-Bewegung ist die freie Weitergabe der Software. Deshalb darf die Weitergabe der Software durch die Lizenz nicht eingeschränkt werden. D.h. jeder darf die Software, auch als Teil eines Software-Paketes mit anderer Software, weitergeben. Für die Weitergabe darf die Lizenz keine Lizenz- oder sonstigen Gebühren vorsehen.
- Quellcode
Der jeweilige Quellcode der Software muss zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall, dass die Software ausnahmsweise ohne den Quellcode zur Verfügung gestellt wird, muss der Urheber eine andere, allgemein zugängliche Methode, zur Verfügung stellen, über die der Quellcode zum Selbstkostenpreis beschafft werden kann. Eine dieser Möglichkeiten wäre z.B. ein kostenfreier Download des Quellcodes.
Der Quellcode selbst sollte in einer für Programmierer üblichen Form gestaltet sein. Keine OSS Software im Sinne dieser Definition liegt daher bei Software vor, deren Quellcode absichtlich in einer unüblichen oder schwer verständlichen Form verfasst ist oder nur eine Zwischenform darstellt (z.B. Präprozessor oder Konverter).
Der Grundsatz der freien Weitergabe (s. Punkt 1) gilt sowohl für den Quellcode als auch für die kompilierte Form.
- Änderungen und abgeleitete Werke
Es muss möglich sein, die ursprüngliche Software abzuändern und abgeleitete Werke von dieser zu erstellen. Es muss weiterhin möglich sein, abgeänderte oder abgeleitete Software unter derselben Lizenz wie die der ursprünglichen Software zu lizenzieren. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Lizenzen, die eine Lizenzierung von abgeänderten oder abgeleiteten Werken unter einer anderen Lizenz ermöglichen, fallen daher ebenfalls unter diese Definition.
- Unversehrtheit des Quellcodes des Urhebers
Die Lizenz muss die Weitergabe von abgeleiteter Software ausdrücklich erlauben. Die Möglichkeit der Weitergabe von abgeleiteter Software darf nur insoweit eingeschränkt werden, als die Änderungen als sog. „Patch files“, die den Code bei der Kompilierung verändern, in Verbindung mit dem Quellcode weitergegeben werden. Der Urheber kann allerdings im Lizenztext verlangen, dass abgeleitete Software unter einem neuen Namen oder anderen Versionsnummer veröffentlicht wird, um seine ursprüngliche Software von der abgeleiteten Software abzugrenzen.
- Keine Diskriminierung von Personen oder Gruppen
Die Lizenz darf weder eine Einzelperson noch Personengruppen benachteiligen.
- Keine Einschränkungen bezüglich des Einsatzbereiches
Die Lizenz darf den Einsatzbereich der Software nicht beschränken. Dies gilt z.B. für bestimmte Forschungsfelder oder Geschäftsbereiche. So darf die Lizenz z.B. nicht den Einsatz der Software in der Genforschung untersagen.
- Weitergabe der Software inklusive Lizenz
Die der Software zugehörigen Rechte müssen automatisch auf alle Personen übergehen, denen die Software weitergegeben wird, ohne dass die Notwendigkeit besteht, eine gesonderte oder zusätzliche Lizenz zu erwerben.
- Die Lizenz darf nicht auf ein Softwarepaket beschränkt sein
Es ist nicht zulässig, die Nutzungsrechte an der Software von der Weitergabe in einem Softwarepaket abhängig zu machen. Vielmehr muss es jedem Nutzer möglich sein, die jeweilige Software aus dem Softwarepaket zu lösen und unter den gleichen Bedingungen wie die der ursprünglichen Software zu nutzen.
- Die Lizenz darf die Weitergabe zusammen mit anderer Software nicht einschränken
Es ist nicht zulässig, Bedingungen an die mit der Software gemeinsam verbreitete Software (z.B. in einem Softwarepaket) zu stellen. So darf z.B. nicht vorgeschrieben werden, dass die mit der ursprünglichen Software gemeinsam verbreitete Software ebenfalls Open Source-Software ist.
- Keine vorgeschriebene Technologie
Die Nutzung der Software darf nicht an den Einsatz einzelner Technologien oder Interfaces gekoppelt werden.
Software wird in der Regel als Open Source-Software definiert, wenn deren Lizenzbedingungen die folgenden Kriterien erfüllen:
- Freie Weitergabe der Software ohne Gebühre
- Vorhandensein eines verständlicher Quellcodes
- Möglichkeit der Erstellung abgeänderter und abgeleiteter Software
- Unversehrtheit des Quellcodes des Urhebers
- Keine Diskriminierung von Personen oder Gruppen
- Keine Einschränkungen bzgl. des Einsatzbereiches
- Weitergabe der Software inklusive Lizenz
- Keine Beschränkung der Lizenz auf ein bestimmtes Softwarepaket
- Keine Einschränkung der gemeinsamen Weitergabe der Software mit anderer Software durch Lizenz
- Keine Kopplung der Lizenz an eine Technologie oder ein Interface gekoppelt
Nur wenn alle 10 Bedingungen erfüllt sind, spricht man von Open Source Software.
Abgrenzung von Freeware, Shareware sowie Public Domain
Neben dem Begriff der OSS gibt es weitere Begriffe für „freie Software“, die fälschlicherweise synonym mit dem Begriff OSS verwendet werden.
Freeware – kostenlosen Erwerb der Software
Eine dieser Bezeichnungen ist „Freeware“. Anders als OSS ist Freeware jedoch nicht an viele Voraussetzungen gebunden. Um eine Software als Freeware bezeichnen zu können, reicht es aus, dass die Software kostenlos erworben werden kann. Die Einräumung von Weiterentwicklungs- oder Vertriebsrechten ist jedoch nicht vorgesehen. Als Freeware wird daher häufig auch kostenlose Gamessoftware bezeichnet, die kostenlos heruntergeladen und genutzt werden kann.
Shareware – kostenloser Testzeitraum
Im Gegensatz zur Freeware kann die Shareware zwar zunächst kostenlos genutzt werden, muss jedoch i.d.R. nach einem Testzeitraum von z.B. 30 Tagen kostenpflichtig erworben werden. Der Begriff „Shared Source Software“ wurde damals von Microsoft eingeführt. Anders als OSS bezeichnet Shareware jedoch kein einheitliches Lizenzmodell. Die Lizenz selbst kann vielmehr mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestaltet werden.
Public Domain – Verzicht des Urhebers auf seine Rechte
Public Domain ist kein eigenständiges Lizenzmodell, sondern bedeutet gemeinfrei. Der Begriff wird insb. in den USA verwendet. Anders als in den meisten europäischen Staaten kann der Urheber in den USA auf sein Urheberrecht verzichten, sodass seine Software ohne jede Einschränkung von der Allgemeinheit genutzt werden kann. Da ein solcher Verzicht nach deutschem Recht nicht möglich ist, würde man Public Domain nach deutschem Recht als eine Lizenz ohne Verpflichtungen auslegen.
Gegenbegriff der Proprietären Software
Als Gegenbegriff zur OSS hat sich der Begriff “Proprietäre Software” durchgesetzt. Er bezeichnet herkömmlich lizenzierte Software. Allerdings kann auch kostenlos vertriebene Software wie Freeware “proprietär” sein, wenn es z.B. keine Möglichkeit zur Weiterentwicklung und Weitergabe gibt. Aus diesem Grund bezieht sich der Begriff „Proprietäre Software“ v.a. auf Software, deren Lizenz unter bestimmte Bedingungen gestellt ist und nicht den oben dargestellten Kriterienkatalog für OSS erfüllt.
Abgrenzung von OSS zu:
Freeware | Softwarenutzung ist kostenlos; i.d.R werden jedoch keine Bearbeitungs- und Vertriebsrechte eingeräumt |
Shareware | Kostenlose Nutzung im Testzeitraum, danach unterschiedliche Lizenzmodelle |
Public Domain | Verzicht auf jegliche Rechte an der Software |
Proprietäre Software | Gegenbegriff zu OSS; Bezeichnet herkömmlich lizenzierte Software |
Hier geht es zur Open Source-Blogreihe
- Grundlagen und Überblick Teil I
- Grundlagen und Überblick Teil II: Einordnung der OS-Lizenz nach Copyleft
- Grundlagen und Überblick Teil III: Fallstricke bei der Verwendung von Open Source-Software
- Die BSD-Lizenz
- Die MIT-Lizenz
- Die GPL Lizenz
- Die Apache-Lizenz
- Die Mozilla Public License
- Sonderedition Creative Commons*
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