01 / 12 / 2017
Open Source-Lizenzen - Die BSD-Lizenz
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In unserer Open Source-Reihe beleuchten wir die bekanntesten Open Source-Lizenzen. Die Nutzung von Open Source-Software bietet sich insb. für Startups an, da sie kostenlos ist und zudem durch das breite Angebot an Open Source-Lizenzen Ressourcen bei der Eigenentwicklung von Software gespart werden können.

Alle Grundlagen zu Open Source-Lizenzen könnt ihr unseren #StartupBriefings nachlesen:

 

In Fortführung unserer Open-Source-Grundlagen Reihe beleuchten wir nun die einzelnen Open Source-Lizenzen. Wir erläutern:

  • welchen Ursprung die Lizenzen haben,
  • welche besonderen Bedingungen bei der jeweiligen Lizenz zu beachten sind,
  • für welchen Einsatzzweck sich die Lizenz eignet,
  • mit welchen anderen Lizenzen sie kompatibel ist und
  • was bezüglich der begleitenden Dokumentation zur Software zu beachten ist.

Wir beginnen in diesem Teil mit der BSD-Lizenz in Form der BSD 2-Clause und BSD 3-Clause und BSD 4-Clause Lizenz.

Herkunft der Lizenz

Die erste BSD-Lizenz stammt bereits aus dem Jahr 1989. Sie wurde an der University of California, Berkeley (UCB), entwickelt. Entsprechend steht die Abkürzung BSD für „Berkeley Software Distribution“. Im Laufe der Zeit wurde die BSD-Lizenz von einer Ursprungsform zu der auch heute noch bekannten BSD 4-Clause Lizenz entwickelt. Die Original-BSD-Lizenz besteht bezeichnenderweise aus vier Klauseln. Im Jahr 1999 folgten die BSD 3-Clause Lizenz, welcher den dritten Satz der 4-Clause Lizenz, die sog. Werbeklausel, nicht mehr enthielt. Ebenfalls 1999 wurde die BSD 2-Clauseeingeführt, welche heute auch als FreeBSD bekannt ist. Die BSD 2-Clause Lizenz umfasst lediglich den ersten und zweiten Satz der BSD 4-Clause Lizenz.

Inhalt der Lizenz

Die BSD-Lizenz steht für eine Reihe freier Lizenzen, die nur minimale Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung und Weiterverbreitung der lizenzierten Software vorsieht.

Copyleft

Die BSD-Lizenz gilt als Basismodell für die Non-Copyleft-Lizenzen und enthält demnach keine Copyleft-Klausel. Bei den Lizenzen ohne Copyleft-Klausel ist der Nutzer frei in der Lizenzwahl bezüglich der von ihm weiterentwickelten Softwareteile. Der Nutzer kann die Weiterentwicklung dementsprechend entweder als OSS oder als proprietäre Software lizenzieren. Der unveränderte Teil der Software steht jedoch weiterhin unter der ursprünglichen OS-Lizenz. Alle Informationen zu Copyleft-Klauseln und deren Folgen findet ihr in unserem #StartupBriefing: Open Source Lizenzen – Grundlagen und Überblick Teil II: Einordnung der OS-Lizenz nach Copyleft.

Kommerzielle Nutzung

Die BSD-Lizenz sieht, wie bei OS-Lizenzen üblich, keine Einschränkungen hinsichtlich der Art und Nutzung in Hinblick auf bestimmte Personen oder Nutzergruppen vor. Es steht jedem Lizenznehmer daher frei, die Software zu nutzen. Aufgrund der Natur der BSD-Lizenz als Non-Copyleft-Lizenz ist es möglich, Weiterentwicklungen unter beliebigen Lizenzbedingungen zu vertreiben, sodass insbesondere der Quelltext von Weiterentwicklungen nicht offengelegt werden muss. Ein Dritter kann daher Weiterentwicklungen entgegen der ursprünglichen Software unter einer eigenen proprietären Lizenz vertrieben und seine kommerziellen Interessen schützen.

Sonstige Besonderheiten

Anders als z.B. die Apache 2.0- Lizenz, enthält die BSD-Lizenz keine ausdrückliche Regelung zum Umgang mit Patenten.

Achtung!

Dies birgt das Risiko sog. Lizenzbomben. Lizenzgeber, die Softwarepatente halten und diese patentierte Software unter einer BSD-Lizenz vertreiben, können Lizenzzahlungen für Patente verlangen, obwohl der Softwarecode selbst unter der BSD-Lizenz steht und damit kostenlos verwendet werden darf.

Neuerungen/ Abgrenzung zu neuen Versionen

Die Original-BSD-Lizenz besteht aus vier Klauseln. Inzwischen wird sie neben der Originalversion (BSD-4-Clause) in zwei weiteren Varianten verwendet. Die Bezeichnung der Varianten erfolgt nach Anzahl der Lizenzklauseln.

„Revised Version“ ohne Werbe-Klausel (BSD-3-Clause)

Bei dieser Variante fällt die dritte Klausel der 4-clause Lizenz weg. Der Lizenznehmer ist entgegen der 4-clause Lizenz nicht verpflichtet, auf allen Werbematerialien einen Hinweis aufzunehmen, der auf die University of California, Berkeley (UCB) verweist.

 „Simplified Version“ ohne Regelung über den Umgang mit dem Namen des Urhebers (BSD-2-Clause)

Die 2-Clause Lizenz verzichtet neben der dritten Klausel zusätzlich auf die vierte Klausel, sodass es im Rahmen der 2-Clause Lizenz auch ohne schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers möglich ist, im Rahmen von Weiterentwicklungen der Software auf die Namen der Urheber der ursprünglichen Software hinzuweisen.

Die 3-Clause und die 2-Clause Lizenz stellen die gebräuchlichsten BSD-Lizenzen dar.

Anforderungen an eine Dokumentation

Wer eine Software nutzt, die unter einer BSD-Lizenz lizenziert wurde, muss den Urhebervermerk, die Lizenzbestimmungen und den Haftungs- und Gewährleistungsausschluss im Quelltext aufführen. Er darf die Software nur unter Zusatz dieser Hinweise verbreiten. Im Falle von kompilierten Weiterverbreitungen sieht die BSD-Lizenz vor, dass diese Hinweise in der Dokumentation und/oder im anderen mitgelieferten Material enthalten sein müssen.

Achtung!

Fehlen diese Hinweise ganz oder teilweise, erlischt die Lizenz. Der Nutzer nutzt die Software in diesem Fall ohne die erforderlichen Nutzungsrechte und kann auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Diese Dokumentationspflichten bestehen lediglich hinsichtlich der ursprünglichen Software. Auf Grund der Beschaffenheit der BSD-Lizenz als Non-Copyleft-Lizenz entfallen diese Pflichten in Bezug auf den Teil der Eigen- und Weiterentwicklungen.

Verträglichkeit mit anderen Lizenzen

Während die originale BSD-4-Clause-Lizenz aufgrund der Werbeklausel nicht mit der bekannten und verbreiteten GNU GPL vereinbar ist, sind die beiden neueren Versionen (BSD-3-Clause & BSD-2-Clause) aufgrund des Verzichts auf die Werbeklausel mit der GPL-Lizenz kompatibel. Software, die unter einer BSD-Lizenz 2-Clause oder 3-Clause lizenziert wurde, kann daher mit Software unter der GNU GPL-Lizenz kombiniert und gemeinsam verbreitet werden.

Zusammenfassung: Wozu eignet sich die Lizenz?

Die BSD-Lizenz gilt als Ursprungslizenz der Non-Copyleft-Lizenzen und enthält entsprechend nur wenige Verpflichtungen für den Lizenznehmer. Sie kann daher nicht nur kostenlos genutzt, sondern auch frei weiterentwickelt werden. Da die Weiterentwicklungen nicht ebenfalls unter einer OS-Lizenz vertrieben werden muss, eignet sich Software unter einer BSD-Lizenz auch für die kommerzielle Nutzung durch Startups. Einzig die Dokumentationspflichten sollten dringend beachtet werden.

Hier geht es zur Open Source-Blogreihe

 

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