18 / 05 / 2017
In-StoreTech – Digitalisierung des offline Kauferlebnisses
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Obwohl die Zahl der Onlineverkäufe stetig zunimmt, findet immer noch ein Großteil der Käufe offline im klassischen Einzelhandel statt. Das immer noch enorme wirtschaftliche Potenzial des Offlinehandels wollen nun vermehrt Startups nutzen, die sich auf die Digitalisierung des offline Kauferlebnisses spezialisiert haben. Insbesondere in den USA boomen diese sog. In-StoreTech Startups.

Das Feld der In-StoreTech Startups reicht dabei von Geschäftsmodellen im B2B-Bereich wie das Tracking von Kunden und deren Kaufverhalten über Beacons, Software und Hardware zur Organisation der Mitarbeiter, zur Buchhaltung oder zur Organisation von Warenlagern, bis hin zu smarten Umkleiden, Augmented Reality Anwendungen oder B2C-Modellen wie Zahlungs- und Finanzierungsdienstleistungen für Kunden.

So vielfältig die Geschäftsmodelle im In-StoreTech Bereich sind, so vielfältig sind auch die rechtlichen Anforderungen, die von den In-StoreTech Startups beachtet werden müssen.

Zahlreiche In-StoreTech Geschäftsmodelle

Quelle: https://cbi-blog.s3.amazonaws.com/blog/wp-content/uploads/2016/05/9.28-Final-Store-Graphic.jpg

Deutscher Markt im Bereich In-StoreTech

Auf dem deutschen Markt haben wir im Zeitraum seit 2013 bereits Venture Capital-Transaktionen im Bereich In-StoreTech beobachtet. Demnach scheinen Vogel Ventures und die Project A Ventures GmbH & Co. KG einen Investitionsfokus auf diesen Bereich zu legen. Eine Übersicht gibt die folgende Darstellung:

Unternehmen Unternehmensgegenstand Investor
Bonagora GmbH Softwareplattform, die die Verkaufswege in der Home- and Living-Branche optimiert Vogel Ventures, Makers IT Services GmbH, Business Angel
Favendo GmbH Beacon Technologie, durch die sich Werbeinhalte zielgenau platzieren lassen VCDE Venture Partners GmbH & Co. KG, Family Offices
Inventorum GmbH (in zwei Finanzierungsrunden) iPad Kassensystem High-TechGründerfonds, K-New Media GmbH, Vogel Ventures, M.C.B. Beteiligungs GmbH, Business Angel
MiNODES GmbH (in mehreren Finanzierungsrunden) SaaS-Lösung für den stationären Einzelhandel Project A Ventures GmbH & Co. KG, Berlin Technology Holding, IBB Beteiligungsgesellschaft, Business Angel
store2be GmbH Online-Buchungsplattform für Offline-Aktionsflächen

 

Project A Ventures GmbH & Co. KG, Global Founder Capital, Perikles Ventures GmbH, WWM GmbH & Co. KG
Yoints GmbH Loyalty App für den stationären Einzelhandel Innovationsstarter Hamburg

 

Datenschutzrecht beim Tracking von Kunden beachten

Startups, die mittels Hard- und Software den Weg des Kunden durch das Ladenlokal verfolgen oder dem Kunden gezielte standortbezogene Werbung mittels Push-Notifications auf das Smartphone senden, (s. hierzu auch: #StartupBriefing: Online Marketing – Mobile Marketing) nutzen in der Regel z.B. Standort, Kaufverhalten, Bilder, Namen, Adressen oder andere personenbezogenen Daten der Kunden. Wer solche Daten erhebt und verarbeitet, unterliegt jedoch den strengen Regularien des Datenschutzrechts. Nach diesem ist bereits die Erhebung von personenbezogenen Daten nur auf Grund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes oder einer expliziten Einwilligung der betroffenen Kunden erlaubt. Die Einholung einer Einwilligung im Rahmen eines Shoppingtrips wird in der Praxis jedoch schwer umsetzbar sein. Es bleibt abzuwarten, ob hier entsprechende gesetzliche Regelungen oder gerichtliche Entscheidungen Abhilfe schaffen. Nach derzeitigem Stand müsste wohl beim Tracking der Kunden als auch dem Versand von Push-Notifications auf Smartphones der Kunden eine Einwilligung eingeholt werden. Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern und Bußgelder der Datenschutzbehörden.

Arbeitsrecht bei Geschäftsmodellen mit Waren- und Personalorganisation einschlägig

Ebenfalls ein B2B-Modell bieten In-StoreTech Startups an, die sich auf die Strukturierung und Organisation des Ladengeschäfts spezialisiert haben. Die Geschäftsmodelle fokussieren häufig die Verbesserung der Abläufe im Warenlager und der Ausstellungsfläche sowie die Organisation des Personals. Startups aus diesem Geschäftsfeld müssen sich v.a. mit den Vorgaben des Arbeitsrechts und Arbeitnehmerdatenschutzes auseinandersetzen. Die diesbezüglichen Vorgaben und Problematiken haben wir bereits in unserem #StartupTrend: Workplace of Things – Wearables halten Einzug am Arbeitsplatz ausführlich beleuchtet.

Finanzdienstleister unterliegen der Aufsicht

Anders als die vorgenannten Geschäftsmodelle zielen In-StoreTech Startups, die Zahlungssysteme oder Finanzierungen anbieten, auf den B2C-Bereich ab. So wird den Kunden bei einer sog. Point-of-Sale Finanzierung direkt im Ladengeschäft eine Finanzierungsmöglichkeit für den Einkauf angeboten bzw. vermittelt. Andere Startups fokussieren sich hingegen auf neuartige Bezahlverfahren oder die Verbesserung bestehender Zahlungssysteme. Anbieter von Zahlungsdiensten oder Finanzdienstleistungen unterliegen regelmäßig jedoch der Regulierung und bedürfen z.T. einer behördlichen Erlaubnis. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis setzt voraus, dass bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllt werden. Hierzu zählen neben organisatorischen Vorgaben u.a. auch Mindestanforderungen an die Sachkunde der Geschäftsleiter. Wer entgegen einer entsprechenden Verpflichtung ohne Erlaubnis an den Markt geht, riskiert nicht nur eine Untersagung des Geschäftsbetriebes, sondern häufig sogar eine Strafbarkeit und persönliche Haftung. Eine generelle Privilegierung bzw. Befreiung von der Aufsicht für Startups und Anbieter von innovativen Finanzdienstleistungen (sog. Regulatory Sandbox) gibt es in Deutschland, anders als in manchen anderen Ländern wie z.B. in Großbritannien, nicht. Startups, deren Geschäftsmodell Zahlungsdienste oder die Vermittlung bzw. Bereitstellung von Finanzdienstleistungen/Finanzdienstleistungen umfasst, sollten sich daher dringend vor dem Marktstart von einem Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Bereich des Aufsichts- und Kapitalmarktrechts beraten lassen. Im Regelfall wird sich eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde empfehlen, um entsprechende Vorgaben bei der Strukturierung des Geschäftsmodells berücksichtigen zu können.

Einheitliche rechtliche Vorgaben für In-StoreTech gibt es nicht

So unterschiedlich die Geschäftsmodelle aus dem Bereich In-Store Tech sind, so unterschiedlich sind auch die rechtlichen Anforderungen, die sie einhalten müssen. Allgemeingültige Aussagen zur rechtskonformen Umsetzung solcher Geschäftsmodelle in Deutschland lassen sich daher kaum treffen, so dass es auf die Beurteilung des Einzelfalls ankommt.

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