23 / 03 / 2017
Online Marketing - Mobile Marketing
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Die Nutzung von Online Marketingkanälen ist für junge und etablierte Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Jedoch drohen bei der Nutzung verschiedener Online Kanäle einige rechtliche Fallstricke, die leicht übersehen werden können. Ziel des #StartupBriefing zum Online Marketing ist es, ein Problembewusstsein für rechtliche Fallstricke zu schaffen und aufzuzeigen, wie man die gängigen Online-Marketingkanäle rechtssicher verwendet.

Diese Ausgabe fokussiert sich auf die Einzelheiten, die es beim Mobile Marketing durch den Versand von SMS, MMS oder so genannten Push Nachrichten auf mobile Endgeräte zu beachten gilt.

Mobile Kontaktaufnahme zu Werbezwecken – Rechtlich erlaubt?

Über mobile Endgeräte, die heutzutage von nahezu jedem alltäglich genutzt werden, ist ein potentieller Kunde sehr leicht zu erreichen. Auch beim Mobile Marketing stellt sich jedoch die Frage, welche rechtlichen Anforderungen an die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken gestellt werden.

Dabei ist zwischen der mobilen Kontaktaufnahme per SMS oder MMS und der Kontaktaufnahme durch Push Nachrichten zu unterscheiden.

Versenden von werblichen SMS und MMS

Per SMS und MMS können kurze Textnachrichten verschickt werden, die beispielsweise über besondere Aktionen oder Angebote eines Unternehmens informieren. Werbende Unternehmen können sich dabei die Tatsache zu Nutzen machen, dass die Textnachrichten keinen offensichtlich erkennbaren Absender oder eine Betreffzeile enthalten. Aus diesem Grund werden sie meistens vom Empfänger geöffnet und somit auch gelesen.

Genauso wie E-Mails (siehe auch: #StartupBriefing zum Thema E-Mail Marketing/Newsletter hier) stellen SMS oder MMS eine Form der elektronischen Post dar. Von elektronischer Post kann immer dann ausgegangen werden, wenn der Versand einer Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht über ein öffentliches Kommunikationsnetzwerk erfolgt. Zweite Voraussetzung ist, dass die Nachricht auf dem Endgerät oder im Netz des Empfängers gespeichert wird, bis dieser sie abruft.

Wie beim Versenden von E-Mails zu werblichen Zwecken muss der Empfänger aus diesem Grund auch bei SMS oder MMS in diese Form der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ausdrücklich einwilligen. Eine stillschweigende Einwilligung ist in jedem Fall nicht ausreichend. Werden SMS oder MMS an potentielle Kunden ohne solch eine ausdrückliche Einwilligung versendet, muss mit einer Abmahnung oder einer Unterlassungsklage gerechnet werden. Das Risiko einer Inanspruchnahme besteht sogar dann, wenn Mobilfunkdaten von Kunden an Dritte weitergegeben werden und somit die Kontaktaufnahme zu werblichen Zwecken lediglich ermöglicht wird.

Push Nachrichten – Ein Fall von elektronischer Post?

Die rechtliche Beurteilung im Fall von so genannten Push Nachrichten gestaltet sich nicht ganz so eindeutig. Beim Versenden von Push Nachrichten handelt es sich – wie bei SMS und MMS – um eine Form von Direktnachrichten.

Kern der Frage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung durch Push Nachrichten ist jedoch, ob diese als elektronische Post einzustufen sind. Empfängt der Inhaber des Smartphones oder Tablets eine Push Nachricht, bekommt er entweder die komplette Nachricht oder deren Teile direkt auf dem Display des Gerätes angezeigt. Die Nachricht selbst oder die dazugehörige App muss dabei nicht erst geöffnet werden. Wesentlicher Unterschied dieser Form von Nachrichten zu SMS oder MMS ist, dass die Nachricht zwar auf dem Bildschirm erscheint, jedoch grundsätzlich nicht im Speicher des Endgerätes verbleibt. Dies spricht zunächst dafür, Push Nachrichten nicht als elektronische Post einzustufen. Anders gestaltet sich jedoch bereits der Fall, wenn Push Nachrichten auf mobile Endgeräte der Firma Apple gesendet werden, da dort eine Speicherung erfolgt, was wiederum eindeutig für eine Einordnung der Push Nachrichten als elektronische Post sprechen würde. Stützt man die Einordnung der Push Nachrichten auf Argumente des Empfängerschutzes, so spricht einiges dafür, sie als elektonische Post einzustufen. Der Empfänger kann sich, selbst wenn eine Speicherung unterbleibt, der Werbenachricht und deren Inhalt noch weniger entziehen als beim Empfang einer SMS oder MMS.  Von der Rechtsprechung gibt es diesbezüglich bislang jedoch noch keine endgültige und eindeutige Entscheidung.

Tipp: auf Nummer sicher gehen und Einwilligung einholen!

Solange die Rechtslage noch uneindeutig ist, sollte sicherheitshalber vor dem Versand werblicher Push Nachrichten eine Einwilligung des Empfängers eingeholt werden. Andernfalls muss auch hier mit dem Risiko von Abmahnungen oder gerichtlichen Verfahren gerechnet werden.

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Das #StartupBriefing ist eine regelmäßige Publikation zu rechtlichen Themen, die vor allem für Gründer, Startups und junge Unternehmen relevant sind.

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