Das Jahr 2020 bringt für Crowdinvesting-Plattformen und andere Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f GewO einige Herausforderungen: nicht nur die Corona-Krise, sondern auch die zahlreichen regulatorischen Änderungen zwingen zum Handeln und stellen Crowdinvesting-Plattformen sowie andere Finanzanlagenvermittler zum Teil vor eine neue Situation.
Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen regulatorischen Änderungen und den daraus resultierenden Handlungsbedarf.
I. Überblick über wesentliche regulatorische Änderungen
1. Novelle der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Crowdinvesting-Plattformen und andere Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO sollten sich dringend mit der Novellierung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auseinandersetzen und die Auswirkungen auf ihr Vermittlungs- und Beratungsgeschäft, die Prozesse sowie die Anlegerdokumente berücksichtigen. Die neuen Regelungen treten am 1. August 2020 in Kraft und orientieren sich an den Regelungen der MiFID II bzw. dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Im Wesentlichen gehen mit der FinVermV-Novelle folgende Neuerungen einher:
- Erhöhung der Versicherungssumme der obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung
- Pflicht zur Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
- Neue Vorgaben zur Information über Kosten und Nebenkosten der Anlage einschließlich Einführung einer Pflicht zur jährlichen „Ex-post-Kosteninformation“
- Besondere Anforderungen an die Vergütung von Mitarbeitern
- Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers
- Ersetzung des Beratungsprotokolls durch eine Geeignetheitserklärung
- Konkretisierung der Anforderungen an Werbemittel
- Erweiterung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Verlängerung der Aufbewahrungsfristen
- Pflicht zur Erhebung von Angaben zum Abgleich mit Zielmarkt sowie Durchführung eines Zielmarktabgleichs
- Pflicht zum „Taping“, d.h. zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Telefonaten und elektronischer Kommunikation mit Bezug zur Anlagevermittlung bzw. -beratung
2. Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG)
Auch die in diesem Jahr erfolgte Änderung des Geldwäschegesetzes hat Auswirkungen auf Crowdinvesting-Plattformen und andere Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO. Durch die Änderungen im Geldwäschegesetz wurde die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Die Neuerungen sind bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Durch die gesetzlichen Neuerungen wurde insbesondere der Kreis der Verpflichteten erweitert und erfasst nunmehr auch Crowdinvesting-Plattformen und andere Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO. Dies gilt dann nicht, wenn sich die Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von dem Geldwäschegesetz unterliegenden Verpflichteten vertrieben oder ausgegeben werden. Dies ist zumindest bei Crowdinvesting-Plattformen regelmäßig nicht der Fall.
Insoweit haben Crowdinvesting-Plattformen und andere Finanzanlagenvermittler in der Regel die geldwäscherechtlichen Pflichtgen zu erfüllen. Hierzu gehören:
- Geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten, d.h. insbesondere Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners (know-your-customer / KYC-Prüfung), zur Abklärung des/der wirtschaftlich Berechtigten sowie zur Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner und/oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sog. „politisch exponierte Person“ oder um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt
- Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der hierunter durchgeführten Transaktionen
- Risikobewertung/-überwachung
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
- Meldepflichten, insbesondere Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Aus den vorstehenden Pflichten ergeben sich insbesondere Auswirkungen auf die internen Prozesse und die Prozesse im Zusammenhang mit der Begründung und Durchführung der Geschäfts- und Vertragsbeziehungen mit den Kunden (z.B. Onboarding).
3. P2B-VO
Im Juli 2020 ist ferner die „Verordnung (EU) Nr. 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ („P2B – VO“) in Kraft getreten. Die P2B-VO gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU und muss nicht erst in das deutsche Recht umgesetzt werden. Wie die Bezeichnung der P2B-VO bereits verrät, soll sie die Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer von sog. Online-Vermittlungsdiensten fördern und angemessene und wirksame Abhilfemöglichkeiten schaffen. Auch Crowdinvesting-Plattformen und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen, die online vermittelt werden, unterfallen regelmäßig dem Anwendungsbereich der P2B-VO und haben insoweit die daraus resultierenden Pflichten zu beachten.
Insbesondere ergeben sich durch die P2B-VO besondere Anforderungen auf die für gewerbliche Nutzer (z.B. Emittenten und/oder Anbietern von Vermögensanlagen, für Kunden agierende Finanzdienstleister) geltenden Vertrags-/Geschäftsbedingungen („AGB“). Hierzu gehört beispielsweise die Pflicht, dass die AGB klar und verständlich formuliert sind sowie bestimmte Pflichtinformationen nach der P2B-VO enthalten.
Zudem müssen die AGB für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten leicht verfügbar sein. Das gilt sogar schon während der Phase vor Vertragsabschluss.
4. Aufsichtsrechtliche Verwaltungspraxis sowie aktuelle Rechtsprechung
Neben den gesetzlichen Änderungen gab es in der jüngeren Vergangenheit auch Änderungen bzw. Konkretisierungen der aufsichtsrechtlichen Verwaltungspraxis, insbesondere der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie aktuelle Rechtsprechung.
Dies betrifft insbesondere:
- Die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) betreffend die Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“)
- Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung
- Anforderungen an Werbung für Vermögensanlagen (hier: Werbevideos)
- Die Formulierung von Rangrücktrittsklauseln im Falle eines qualifizierten Rangrücktritts mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre
II. Handlungsbedarf
Aus den unter I. dargestellten Änderungen in den regulatorischen Rahmenbedingungen ergeben sich in der Regel umfangreiche Auswirkungen auf die bestehende Organisation, die Geschäftsprozesse und die Vertrags-/Geschäftsbedingungen sowie Informationsdokumente von Crowdinvesting-Plattformen und sonstigen Finanzanlagenvermittlern im Sinne des § 34 f GewO.
- Anpassung der für gewerbliche Nutzer geltenden Vertrags-/Geschäftsbedingungen
- Anpassung der Website und der AGB
- Anpassung der Datenschutzerklärung und Einholung von erforderlichen Einwilligungen
- Anpassung/Ergänzung der Anlegerdokumentation (insb. Informationen über Kosten, Zuwendungen, Interessenkonflikten und Risiken)
- Erstellung von Vorlagen für eine „Ex-post-Kosteninformation“
- Erstellung von Geeignetheitserklärungen
- Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen für ein Taping-Prozesses
- Überarbeitung von Werbemitteln (insb. Videos)
- Anpassung von Vertriebsverträgen
- Erweiterung der Kundenexploration und entsprechende Dokumentation
- Implementierung und Dokumentation von Maßnahmen zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten (einschließlich Erstellung und Dokumentation entsprechender Guidelines/Richtlinien) sowie Konzipierung und Durchführung von Mitarbeiterschulungen
- Überarbeitung des Mitarbeitervergütungssystems
- Erstellung und Dokumentation einer Vergütungsrichtlinie
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder Klärung von Ausnahmen bzw. Befreiungsmöglichkeiten
- Erstellung und Dokumentation von Guidelines/Richtlinien zur Erfüllung geldwäscherechtlicher (Sorgfalts-) Pflichten sowie Konzipierung und Durchführung von entsprechenden Mitarbeiterschulungen
- Implementierung eines KYC-Prozesses sowie von Maßnahmen zur Risikoanalyse und -bewertung einschließlich entsprechender Dokumentation
- Auslagerung von geldwäscherechtlichen Pflichten im gesetzlich zulässigen Umfang
- Anpassung der Formulierung von Rangrücktrittsklauseln in Musterdokumenten
Der konkrete Handlungsbedarf bedarf jedoch regelmäßig einer Status Quo-Analyse im Einzelfall.
Tipp
Da die oben dargestellten gesetzlichen Änderungen zum Teil schon in Kraft getreten sind und das Inkrafttreten der Änderungen in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) unmittelbar bevorsteht, sollten betroffene Unternehmen schnell reagieren, insbesondere um Abmahnungen, Bußgelder und aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu vermeiden.
Gerne unterstützen wir bei der Identifizierung des Handlungsbedarfs und der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.
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