11 / 08 / 2020
Wenn das Cash nicht ausreicht: Gründung einer GmbH mit Sacheinlage

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Davon muss mindestens die Hälfte noch vor der Anmeldung der Gesellschaftsgründung beim Handelsregister eingezahlt werden. Kommt als Alternative die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz „UG“, nicht in Betracht, stehen Startups vor einer  Herausforderung. Daher kommt es vielen Gründern zugute, dass es ebenso möglich ist, das Stammkapital der GmbH oder einen Teil davon durch die Übertragung anderer Vermögensgegenstände, die sog. Sacheinlage, zu erbringen. Wer das Stammkapital seiner GmbH mittels einer Sacheinlage aufbringen möchte, muss jedoch einige Punkte beachten.

Ihr erfahrt in folgenden Blogbeitrag:

  • Welche Gegenstände überhaupt als Sacheinlage in Betracht kommen
  • Wie die Bewertung der Sacheinlage erfolgt
  • Wie ihr bei der Sachgründung vorgehen müsst
  • Welche Kosten auf euch zukommen

Mögliche Gegenstände als Sacheinlage

Grundsätzlich eignen sich für die Sachgründung alle Gegenstände, die einen messbaren Wert haben. Da die Sacheinlage die Funktion der Geldeinlage übernehmen soll, wird teilweise auch etwas plakativ davon gesprochen, dass die Sacheinlage „so gut wie Geld“ sein müsse.

Im Einzelnen kommen für die Sachgründung in Betracht:

  • Bewegliches Vermögen (etwa Arbeitsmittel wie Computer, Fahrzeuge, Rohstoffe)
  • Immaterielles Vermögen (etwa Patente, Lizenzen oder Markenrechte)
  • Finanzanlagen (etwa Beteiligungen an anderen Unternehmen)
  • Forderungen gegen Dritte
  • Grundstücke und Immobilien

Die Bewertung der Sacheinlagen

Auch wenn der Kreis möglicher Sacheinlagen damit sehr weit ist, scheitern viele Sachgründung an der erforderlichen Bewertung der Sacheinlage.

Zunächst ist festzuhalten, dass für den Wert der Sacheinlagen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird. Es kommt also nicht z.B. auf die Kosten der ursprünglichen Anschaffung des Gegenstands an, sondern auf dessen aktuellen Wert.

Wichtig!

Sacheinlagen können anders als Geldeinlagen nicht nur zum Teil eingebracht werden, sondern müssen bereits zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vollständig in die Gesellschaft eingebracht sein!

Die Bewertung der Sacheinlage muss durch die Gründer nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen werden. Bei einer falschen Bewertung ist der Differenzbetrag zwischen dem angesetzten Wert und dem tatsächlichen Wert von den Gründern in bar nachzuzahlen. Diese Haftung erlischt erst nach 10 Jahren. Es empfiehlt sich daher, eine sorgfältige Bewertung der Sacheinlagen vorzunehmen und diese ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Wie die Bewertung im Einzelnen zu erfolgen hat, hängt dabei von der Art der jeweiligen Sacheinlage ab. Bewegliche Vermögensgegenstände, z.B. Laptops, Server, sollten mit ihrem Wiederbeschaffungswert angesetzt werden. Verfügt das Startup-Team über kürzlich erworbene oder z.B. im Rahmen von Förderprogrammen erhaltene Hardware, können häufig die Kaufbelege als Wertnachweise ausreichen. Sind die Gegenstände hingegen z.B. vor drei Jahren für 2.000 € angeschafft worden und könnten diese mittlerweile für 1.000 € gebraucht erworben werden,  so sollte der zweite Wert der Bewertung zugrunde gelegt werden.

Gegenstände, die nicht lange im Unternehmen verbleiben sollen, wie etwa Waren, werden dagegen mit ihrem Umlaufwert (Verkaufswert abzüglich anfallender Kosten) angesetzt.

Bei immateriellem Vermögen ist die Bewertung dagegen deutlich komplizierter: Sind etwa für die Nutzung von Patenten Lizenzgebühren zu erwarten, so ist der Einbringung des Patents ein sog. Ertragswert zugrunde zu legen. Dieser berücksichtigt quasi den noch zu erwartenden Ertrag aus einem immateriellen Vermögenswert.

Wichtig!

Die Ermittlung eines Ertragswerts ist stets von einem Gutachter vornehmen zu lassen! Häufig werden die Kosten der gutachterlichen Bewertung den Vorteil einer Sachgründung wieder aufheben, so dass immaterielle Vermögenswerte nur ausnahmsweise als Sacheinlage taugen.

Das Verfahren der Sachgründung

Grundsätzlich verläuft die Sachgründung ähnlich wie die Gründung mit einer Bareinlage. Es sind jedoch folgende Vereinbarungen und Dokumente zusätzlich zu den üblichen Gründungsdokumenten zur Eintragung in das Handelsregister vorzulegen:

  • Die Sacheinlagevereinbarung
  • Der Sachgründungsbericht
  • Gutachten zur Bewertung der Sacheinlagen und sonstige Unterlagen über den Wert der Sacheinlage
  • Vereinbarungen über die konkrete Übertragung der Sacheinlage auf die GmbH

Zunächst müssen die Gegenstände der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag genau bezeichnet werden. Dazu sind der Gegenstand der Sacheinlage sowie der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Wichtig!

Wird die Sacheinlage nicht im Gesellschaftsvertrag fixiert, kann sich der Gründer nur noch durch eine Bareinlage von seiner Einlageschuld befreien!

Liegt eine nicht nur unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage vor, so kann die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und damit ihre Gründung vom Registergericht abgelehnt werden (§ 9 c Abs. I Satz 2 GmbHG). Kommt es dennoch zu einer Eintragung, drohen bei Überbewertung Schadensersatzansprüche gegen die Gründer..

Neben der Erwähnung im Gesellschaftsvertrag ist für die Gründung einer GmbH mit Sacheinlage ein Sachgründungsbericht zu erstellen. Dieser ist ebenfalls bei der Anmeldung zum Handelsregister einzureichen und dient der Überprüfung der Sacheinlage durch das Registergericht. Anders als die Sacheinlagevereinbarung ist der Sachgründungsbericht jedoch nicht Teil des Gesellschaftsvertrags und muss daher auch nicht beurkundet werden. Er ist aber von allen Gründern zu unterschreiben, die zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung als Gesellschafter vorgesehen sind. Der Sachgründungsbericht muss alle für die Bewertung durch das Registergericht wesentlichen Angaben enthalten. Die Angaben, ggf. auch entsprechende Gutachten als Ergänzung, sind vom jeweiligen Einlagegegenstand abhängig (neben Art des Gegenstands beispielsweise dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis, auch gegenwärtiger Marktpreis, Zustand, Nutzungsmöglichkeiten, Bedeutung für das Unternehmen etc.).

Die Prüfung durch das Registergericht

Die Prüfung der Sacheinlagen durch die Registergerichte erfolgt anhand einer Plausibilitäskontrolle, wobei das Gericht lediglich prüft, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. Zur Wertprüfung herangezogen werden insbesondere die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag, die korrespondierenden Einbringungsverträge, der Sachgründungsbericht sowie Nachweise über die Werthaltigkeit der Gegenstände. Die genaue Prüfung der Werthaltigkeit liegt im Ermessen des Richters, es werden aber – sofern vorhanden- meist der Marktpreis sowie der Börsenpreis zugrunde gelegt. Auch Preislisten oder Kaufverträge können als Nachweis herangezogen werden.

Wichtig!

Auch wenn es sich bei der Prüfung durch Registergerichte grundsätzlich um eine Plausibilitätskontrolle handelt, interpretieren die Gerichte ihre damit zusammenhängenden Befugnisse unterschiedlich weit. Muss die GmbH Gründung zu einem bestimmten, kurzfristigen Termin erfolgen, sollte nach unserer Erfahrung daher von einer Sachgründung Abstand genommen werden. Während eine normale Bargründung in der Regel in ein bis zwei Wochen ab Anmeldung zum Handelsregister eingetragen wird, können Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründerteam und Registergericht über den Wert der Sacheinlage diesen Zeitraum unkontrollierbar verlängern.

Die Kosten der Sachgründung

Zu berücksichtigen ist schließlich noch, dass bei der Sachgründung von einer Gründung mit Bareinlage abweichende Kosten auf euch zukommen können. Neben den Kosten für die üblichen Gründungsformalitäten (Kosten für die Erstellung und Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, Kosten für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister) sind ein paar zusätzliche Punkte zu beachten. Zunächst sind die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister ein wenig höher als bei der Gründung mit Bareinlage. Während sich die Kosten bei einer Gründung mit Bareinlage auf 150 € belaufen, steigen sie bei der Gründung mit Sacheinlage auf 240 € an.

Weitere Kosten können für die Beurkundung der Sacheinlagevereinbarung entstehen. Ist diese jedoch bereits in der Gründungsurkunde enthalten, so fallen für die Sacheinlagevereinbarung keine gesonderten Kosten an. Es empfiehlt sich daher, den Gründungsbeschluss und die Sacheinlagevereinbarung gemeinsam beurkunden zu lassen.

Darüber hinaus muss mit zusätzlichen Kosten für den Sachgründungsbericht gerechnet werden, sofern dieser vom Notar oder einem Rechtsanwalt angefertigt wird. Der Notar berechnet hierfür nach billigem Ermessen eine Gebühr aus einem zu bestimmenden Teilwert des tatsächlichen Wertes der Einlage (beispielsweise 30 Prozent). Wenn ihr den Sachgründungsbericht vom Notar anfertigen lassen wollt, solltet ihr in jedem Fall um eine vorherige Kosteneinschätzung bitten, da die Kosten stark abweichen können.

Weiterhin ist an etwaige Kosten für Gutachten zu denken. Wollt ihr Vermögensgegenstände in eure GmbH einbringen, die die Bewertung eines Gutachters erfordern (insbesondere immaterielle Vermögenswerte), so solltet ihr diese Kosten ebenfalls im Blick haben. Vermeiden könnt ihr diese zusätzlichen Kosten, indem ihr nur Sachen in die GmbH einbringt, deren Wert leicht nachzuweisen ist (etwa Waren, die zu einem bestimmten Preis verkauft werden oder Arbeitsmittel wie Computer, Tablets etc., deren Wert ihr selbst belegen könnt).

Fazit

Die Gründung einer GmbH mit Sacheinlage bietet sich für Startups an, die nicht über genügend Liquidität verfügen, um den Mindestbetrag des Stammkapitals in bar aufzubringen. Oftmals verfügen Gründer über geeignete Vermögenswerte, vor allem über Arbeitsmittel, Waren, Fahrzeuge etc., die sie im Rahmen ihrer Arbeit ohnehin anschaffen mussten. Diese Vermögensgegenstände können sie dann im Rahmen der Sachgründung zur Erfüllung ihrer Einlageschuld nutzbar machen.

Auf dem Weg zur Sachgründung gibt es jedoch auch einige Stolpersteine. So solltet ihr euch in jedem Fall darüber im Klaren sein, dass die Sachgründung mit zusätzlichem Aufwand und auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. In jedem Fall solltet ihr unnötige Kosten unter Beachtung der vorstehenden Hinweise vermeiden.

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 Koautorin: Janine Zwierschowski

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