Mittlerweile hat sich herumgesprochen, dass bei der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Content auf der eigenen Webseite Haftungsrisiken drohen, wenn man nicht die erforderlichen Rechte besitzt. Ziemlich unbekannt ist dagegen bei vielen Startups, dass auch eine bloße Verlinkung eine urheberrechtliche Haftung zur Folge haben kann.
Vermeidung von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
Der Grundsatz ist, dass urheberrechtlicher Content (z.B. Fotos, Videos, Texte) nur mit Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht werden kann. Das bedeutet, dass man grundsätzlich keinerlei urheberrechtlich geschützten Content auf eigenen Servern speichern und über die eigene Seite zugänglich machen sollte, ohne selbst Urheber zu sein oder beim Urheber um Erlaubnis gefragt zu haben. Das hört sich selbstverständlich an, ist aber leider nicht immer üblich. Typisches Beispiel ist das Startup, das positive Berichterstattung für sich nutzen will und kurzerhand fremde Zeitungsartikel oder Screenshots von Medienbeiträgen speichert und auf der eigenen Webseite anzeigt. Dies kann schnell zu teuren Abmahnungen und Klagen führen, wenn nicht vorher die Erlaubnis der Rechteinhaber eingeholt wurde.
Tipp 1 zur Verringerung des Haftungsrisikos
Man sollte grundsätzlich fremde Inhalte nur per Verlinkung einbinden und nicht selbst auf eigenen Servern speichern.
Allerdings kann man auch für Verlinkungen auf fremden Content haften. Um auch hier auf der sicheren Seite zu sein, im Folgenden ein Blick ins Detail.
Unterscheidung zwischen Veröffentlichung mit Speicherung auf eigenen Servern und Verlinkung
Eine grundlegende Unterscheidung wird aus rechtlicher Sicht danach getroffen, ob sich der Content auf eigenen Servern befindet oder ob nur auf ihn verlinkt wird. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie die Verlinkungen konkret in die Webseite eingebunden werden. Auch wenn es mittels des Framings möglich ist, fremden Content trotz bloßer Verlinkung so auf der Seite einzubinden, dass er von der Darstellung komplett in die Webseite eingebettet aussieht, bleibt es technisch – und in der Folge auch rechtlich – eine bloße Verlinkung. Typische Beispiele für das Framing sind direkt auf der Webseite eingebundene Youtube-Videos.
Die Logik hinter dieser Unterscheidung ist gut nachzuvollziehen: wer selbst Content im Internet zur Verfügung stellt, ist für den Inhalt voll selbst verantwortlich, da er den Content der Öffentlichkeit zugänglich macht und er darüber hinaus die Kontrolle über den Verbleib des Contents im Internet hat. Das heißt, dass er den Content jederzeit selbst wieder aus dem Internet (bzw. zumindest von seiner eignen Webseite) entfernen kann. Im Gegensatz dazu ist die Verlinkung ein bloßer Verweis auf eine andere Webseite. Hier hat der Verlinkende den Inhalt nicht selbst im Internet veröffentlicht und hat auch grundsätzlich keinen Einfluss auf den Verbleib des Contents im Internet (wenn der Content von der verlinkten Webseite herunter genommen wird, ist auch auf der Webseite des Verlinkenden nichts mehr verfügbar). Daher haftet er auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Grundsatz: keine urheberrechtliche Haftung bei Links auf frei zugängliche Webseiten
Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen für bloße Verlinkungen auf urheberrechtlich geschützten Content nicht haften, auch wenn dieser urheberrechtswidrig im Internet steht.
Davon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
1. Ausnahme: diese besteht bei Verlinkungen auf nicht frei zugängliche Webseiten. Dahinter steckt die Überlegung, dass in diesen Fällen auch eine neue Öffentlichkeit geschaffen wird, da ein sog. „neues Publikum“ erreicht wird. Ein solches wird dann angesprochen, wenn der verlinkte Inhalt sich ursprünglich auf einer zugangsbeschränkten (z.B. durch spezielle Registrierung) Webseite befand. Dahinter steckt die sinnvolle Überlegung, dass nur, wenn Content nicht bereits frei zugänglich ist, durch eine Verlinkung eine Veröffentlichung eintritt. Daher soll den Verlinkenden auch nur dann eine urheberrechtliche Haftung treffen.
Tipp 2
Nur auf Inhalte verlinken, die sich auf frei zugänglichen Webseiten befinden.
Haftung bei Kenntnis der Urheberrechtsverletzung
2. Ausnahme: diese betrifft eine Linksetzung mit Kenntnis der Rechtsverletzung. So muss der Linksetzer auch dann haften, wenn er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von einer konkreten Urheberrechtsverletzung hat. Diese gut gemeinte Ausnahme soll verhindern, dass aus Urheberrechtsverstößen Geschäftsmodelle gemacht werden.
Problematisch daran ist, dass nach Ansicht der Rechtsprechung eine solche Kenntnis grundsätzlich vermutet wird, wenn der Verlinkende mit einer sog. Gewinnerzielungsabsicht handelt. Dies bedeutet, dass jedes Startup, das mit seiner Webseite Einkünfte erzielt (unabhängig ob durch ein kostenpflichtiges Abo oder durch Werbebanner), nachweisen muss, dass die Links auf seiner Webseite nicht auf urheberrechtswidrigen Content verlinken. Falls es diesen Nachweis nicht führen kann, muss es für verlinkte Inhalte haften, die Urheberrechtsverletzungen enthalten.
Wie man nachweisen kann, dass man keine Kenntnis von Rechtsverletzungen hatte, ist noch nicht abschließend geklärt. So besteht in der Rechtsprechung Unsicherheit, was der Betreiber einer gewerblichen Webseite tun muss, um eine Kenntnis der Urheberrechtswidrigkeit zu widerlegen. Praktisch ist es daher sinnvoll, nur auf Quellen zu verweisen, bei denen man davon ausgehen kann, dass dort Inhalte nicht urheberrechtswidrig eingestellt werden. Darunter fallen in erster Linie die eigenen Webseiten der Urheber (z.B. die Webseite einer Zeitung) oder die bekannten, seriösen Plattformen, die Urheberrechte sichern (z.B. Youtube).
Tipp 3
Nur auf die Ursprungsquellen verweisen (z.B. die Webseite einer Zeitung) oder auf bekannte, seriöse Plattformen (z.B. Youtube).
Zu guter Letzt gilt: in jedem Fall sollte auf der eigenen Webseite ein notice-and-takedown-Verfahren bereitgestellt werden. Das heißt, dass Rechteinhaber die Möglichkeit haben, etwaige Rechtsverstöße zu melden und bei begründeten Meldungen sollten die angemahnten Inhalte gesperrt oder gelöscht werden. Denn auch sonst kann eine urheberrechtliche Haftung entstehen.
Fazit
Fremde Inhalte sollten immer nur per Verlinkung eingebunden werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nur auf frei zugängliche Webseiten verlinkt wird. Zudem sollte nur auf seriöse Quellen, d.h. die Webseite des Urhebers oder bekannte, legale Plattformen verlinkt werden. Wenn man dies beachtet, kann das Haftungsrisiko zwar nicht komplett ausgeschlossen, aber immerhin erheblich reduziert werden.
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