25 / 04 / 2019
Schutz vor Ideenklau – Der Geschäftsgeheimnisschutz
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Um langfristig erfolgreich zu sein, sind Startups auf die eigene Innovation und Originalität angewiesen. Geschäftsgeheimnisse und Know-how sind dabei die DNA der Startups, die besonders geschützt werden sollte. Der Schreck ist groß, wenn nach einem Pitch bei einem potenziellen Partner plötzlich die eigenen Produkte in leicht abgewandelter Form auf dem Markt auftauchen.

Um sich vor dieser Art Ideenklau zu schützen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Neben dem Schutz über die Anmeldung von Marken- und Patentrechten ist für Startups v.a. der sog. „Geschäftsgeheimnisschutz“ relevant.

Um einen einheitlichen Geschäftsgeheimnisschutz zu gewährleisten, hat der Deutsche Bundestag im Zuge der Umsetzung der „Know-How-Richtlinie“ der EU das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschlossen.

I.  Wie war die bisherige Regelung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen?

Vor Umsetzung des GeschGehG war der Geheimnisschutz in Deutschland nicht einheitlich geregelt, insbesondere war der Begriff des Geschäftsgeheimnisses bisher nicht gesetzlich definiert. So waren Startups und Unternehmen darauf angewiesen, dass Gerichte Grundsätze zum Geheimnisschutz etablieren.

Aus diesen Gerichtsurteilen ergab sich, dass folgende vier Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

II.  Welche sind die vier Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis?

Die Informationen sind dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie:

  1. Unternehmensbezug haben,
  2. nicht offenkundig sind,
  3. nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben und
  4. ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Information besteht.

III.  Das GeschGehG – was ist neu?

Im GeschGehG wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses nun erstmals gesetzlich definiert. Ein Geschäftsgeheimnis ist danach sinngemäß jede nicht öffentlich bekannte Information, die einen wirtschaftlichen Wert hat und Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Vergleicht man diese Definition mit der bisherigen Definition durch die Gerichte, so fallen zwei Neuerungen auf:

  1. Zum einen ist für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nun relevant, dass die Information einen wirtschaftlichen Wert hat.
  2. Zum anderen gilt eine Information nur noch als geheim, wenn für den Schutz konkrete Maßnahmen getroffen wurden, die der Geheimhaltung der Information dienen.

Startups müssen demnach entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen treffen und diese auch nachweisen können. Für diese Geheimhaltungsmaßnahmen können und sollten sowohl technische als auch organisatorische sowie rechtliche Vorkehrungen getroffen werden. Um sich in Zukunft vor Ideenklau bestmöglich zu schützen, sollten Startups nun umgehend ein entsprechendes Schutzkonzept für ihre Geschäftsgeheimnisse und ihr Know-how erarbeiten.

Was müssen Startups jetzt tun?

  • Im ersten Schritt sollten Startups auflisten, welche wichtigen Informationen und welches Know-how im Unternehmen bestehen.
  • Für diese Informationen sollten Startups im zweiten Schritt ermitteln, welcher Schutzbedarf jeweils vorliegt, wobei weniger wichtige Informationen eines niedrigen Schutzes bedürfen und wichtige Informationen eines höheren Schutzes. Dazu könnte zum Beispiel anhand eines Fragenkatalogs die jeweilige Information nach Vertraulichkeit geordnet und eine entsprechende Schutzstufe für diese Information bestimmt werden.
  • Im Anschluss sollten konkrete Maßnahmen erarbeitet und umgesetzt werden, um Gefahren für den Verlust der ermittelten Geschäftsgeheimnisse auszuschließen. Geeignete Schutzmaßnahmen auf rechtlicher Ebene sind zum Beispiel vertragliche Regelungen, wie Geheimhaltungsvereinbarungen mit Geschäftspartnern und Arbeitnehmern.
  • Startups sollten in diesem Zuge auch bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen aktualisieren. Eine technische Schutzmaßnahme kann z.B. der Einsatz von Verschlüsselungstools sein. Eine organisatorische Maßnahme bestünde z.B. in der Einführung von Sicherheitsfreigaben für Mitarbeiter.

Sofern der Bundesrat keine Einwände gegen das GeschGehG hat, könnte das neue Gesetz bereits Ende April 2019 ohne eine Übergangsfrist in Kraft treten. Sämtliche Geheimhaltungsmaßnahmen sollten daher schnellstmöglich umgesetzt und regelmäßig überprüft werden.

Startups sollten ständig den Überblick behalten, welche Informationen für sie wertvoll sind und deshalb geheim gehalten werden sollten. Mit einem Schutzkonzept, das regelmäßig geprüft wird, lässt sich das Risiko des Ideenklaus zumindest minimieren. Sollten dann doch einmal wichtige Informationen offenbart oder ein Produkt kopiert werden, stehen Startups nun durch das GeschGehG geregelte rechtliche Möglichkeiten zu, ihren Geheimnisschutz z.B. durch Unterlassungs- oder Schadensersatzklagen auch zivilrechtlich durchzusetzen.

Fazit – was sollten Startups tun, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen?

  • Informationen und Know-how, an denen Geheimhaltungsinteresse besteht, strukturiert zusammenstellen.
  • Vertragliche, technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Schutz etablieren (Geheimhaltungsvereinbarungen, Verschlüsselung, usw.).
  • Schutzkonzept regelmäßig prüfen und aktualisieren.
  • Gewerbliche Schutzrechte wie Patent oder Marke anmelden.
  • Mit sensiblen Informationen vorsichtig umgehen, beim Pitch nur so viel wie nötig präsentieren, um das Interesse zu wecken.

 

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