Viele Startups benötigen früher oder später Programmierarbeiten, sei es für die Produktidee als solche – wie bei Fintechs – oder für die Entwicklung einer mobilen App. Die finanziellen Mittel sind in der Gründungsphase meist begrenzt und so wird häufig ein externer Softwareentwickler zum Freundschaftspreis beauftragt oder einer der Gründer programmiert selbst. Einen (schriftlichen) Vertrag gibt es i.d.R. nicht.
Dieses #StartupBriefing beschäftigt sich u.a. mit den rechtlichen Problemen, die sich hieraus für die Praxis ergeben, dem Urheberrecht, dem Umfang der Rechteeinräumung, dem Bearbeitungsrecht für die spätere Weiterentwicklung der Software sowie den Folgen einer unzureichenden Rechteübertragung.
Probleme in der Praxis
Es kommt immer wieder vor, dass Softwareentwickler kurz vor der Fertigstellung mehr Geld als vereinbart oder plötzlich einen zusätzlichen Obolus für die Rechteübertragung verlangen oder das Startup bei einer Due Diligence nicht alle notwendigen Rechte an der Software vorweisen kann.
Tipp
Diese Probleme können vermieden werden, wenn das Startup und der Softwareentwickler vor Beginn der Tätigkeit eine umfassende Rechteeinräumung (sog. Lizenzierung) vereinbaren.
Urheberrecht liegt beim Softwareentwickler
Die Notwendigkeit der Rechteinholung liegt an der gesetzlichen Ausgestaltung des Urheberrechts. Nach diesem stehen die Rechte an der gestalteten Software dem Softwareentwickler und nicht dem Startup zu. Da reine Ideen nach dem Urhebergesetz nicht geschützt sind, bildet nicht die Idee zur Softwareentwicklung sondern i.d.R. die Programmierung als solche den Anknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz. Demnach entstehen die entsprechenden Urheber- und Nutzungsrechte beim Softwareentwickler. Dieser kann dem Startup über vertragliche Vereinbarungen die entsprechenden Nutzungsrechte in einem Lizenzvertrag oder Softwareerstellungsvertrag einräumen.
Umfang der Rechteeinräumung / des Lizenzvertrages
Der Umfang der Rechte kann zwischen dem Startup und dem Softwareentwickler frei vereinbart werden. Neben dem Recht, die Software zu nutzen und auszuführen, können eine Vielzahl weiterer Regelungen getroffen werden.
Tipp
Insbesondere kann auch eine exklusive Nutzung der Software vereinbart werden, sodass der Softwareentwickler diese nicht an andere Unternehmen verkaufen kann. Dies bietet sich v.a. an, wenn es sich um eine individuell nach den Vorgaben des Startups erstellte Software handelt, die u.U. sogar eine neue Technologie beinhaltet.
Die Nutzung kann auch auf einen bestimmten Zeitraum oder bestimmte Länder beschränkt werden. Die für das Startup günstigste Regelung ist dabei eine zeitlich unbeschränkte weltweite Nutzbarkeit der Software.
Ist geplant, die Software in Zukunft an eigene Kunden in Form von Softwareverkäufen oder Software-as-a-Service unter zu lizenzieren oder ggf. die komplette Software an ein anderes Unternehmen weiter zu verkaufen, dann müssen auch diese Rechte eingeholt werden.
Bearbeitungsrecht für die spätere Weiterentwicklung der Software
Gleiches gilt für eine spätere Bearbeitung oder Umgestaltung der Software. Häufig ist die erste Version einer Software fehlerbehaftet oder eignet sich nicht für die vorgesehene Nutzung, sodass Anpassungen notwendig werden.
Tipp
Das Bearbeitungsrecht steht allerdings originär dem Softwareentwickler zu. Wurde es nicht eingeholt, darf die Software auch später nicht ohne seine Zustimmung bearbeitet werden.
Ist eine spätere Entwicklung ohne den Softwareentwickler geplant, sollte unbedingt auch die Erstellung einer umfassenden Dokumentation vereinbart werden. Ansonsten wird es der folgende Entwickler schwer haben, die einzelnen Programmierungsschritte nachzuvollziehen.
Der Softwareentwickler hat zudem ein sog. Urhebernennungsrecht, welches das Startup dazu verpflichtet, den Namen des Softwareentwicklers in angemessener Art und Weise – z.B. im Code selbst – zu benennen. Auch dieses Recht kann vertraglich abbedungen werden.
Mehr Rechte kosten auch mehr Geld
Üblicherweise lassen sich Softwareentwickler zusätzliche Rechte wie eine exklusive Nutzung oder den Verzicht auf das Urhebernennungsrecht zusätzlich vergüten. Rechtlich ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, da der Softwareentwickler durch eine weitergehende Rechteeinräumung nur noch eingeschränkte Möglichkeiten der weiteren Vermarktung der Software hat.
Tipp
Die Formulierung der Rechteübertragung muss sehr präzise sein und alle benötigten Nutzungs- und Verwertungsarten umfassen. Es ist deshalb ratsam, einen Anwalt mit der Erstellung des Lizenzvertrages zu beauftragen.
Im Zweifel werden nur die Mindestrechte eingeräumt
Wird die Rechteübertragung nicht ausdrücklich vereinbart, greift die sog. Zweckübertragungslehre. Nach dieser werden nur diejenigen Rechte übertragen, die zur Nutzung mindestens erforderlich sind. Die Bestimmung der zur Nutzung erforderlichen Rechte erfolgt dabei restriktiv, sodass in der Regel nur ein einfaches Nutzungsrecht ohne Bearbeitungsrecht eingeräumt wird.
Folgen einer unzureichenden Rechteübertragung / Lizenzierung
Verwertet das Startup die Software ohne über die erforderlichen Rechte zu verfügen droht eine kostenpflichtige Abmahnung. Neben einem Schadensersatzanspruch hat der Softwareentwickler auch einen Unterlassungsanspruch. Dieser führt dazu, dass die Nutzung der Software über die eingeräumten Rechte hinaus eingestellt werden muss. In der Praxis stoppt ein solcher Unterlassungsanspruch im schlimmsten Fall den kompletten Geschäftsbetrieb.
Fazit
Eine frühzeitige und umfassende Rechteeinräumung vermeidet teils erhebliche Probleme bei der Fertigstellung der Software während einer späteren Finanzierungsrunde. Wichtig ist, vorher abzustecken, welche Rechte, auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Startups, tatsächlich benötigt werden.
Achtung
Wir empfehlen dringend die Einräumung der Rechte schriftlich festzuhalten, damit es im Streitfall keine Beweisschwierigkeiten gibt.
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