10 / 12 / 2019
Neues zum Transparenzregister – worauf müssen Geschäftsführer von Startups achten?

Für Gesellschaften ergeben sich mit der fünften Änderung der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 ab Januar 2020 einige wichtige Neuerungen. Was viele Geschäftsführer von Startups allerdings nicht wissen: bereits seit Oktober 2017 sind juristische Personen des Privatrechts, also insbesondere Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), sowie Personengesellschaften dazu verpflichtet, Angaben zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich zur Eintragung dem unter www.transparenzregister.de betriebenen Transparenzregister elektronisch mitzuteilen (hier geht es zu unserem Blogbeitrag: Startups aufgepasst – Mitteilungspflichten zum elektronischen Transparenzregister in Kraft getreten). Unter einem wirtschaftlich Berechtigten versteht das Geldwäschegesetz (GwG) die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen oder die sonstigen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen empfindliche Bußgelder.

Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen und – nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften im Januar 2020 – auch Gerichtsentscheidungen wegen Verstößen gegen die oben genannte Mitteilungspflicht können durch die Aufsichtsbehörde im Internet veröffentlicht werden. Für die Betroffenen ist das nicht nur unangenehm, sondern kann auch zu erheblichen Konsequenzen im Rechts- und Geschäftsverkehr führen. Das Bundesverwaltungsamts weist darauf hin, dass Unternehmen eine solche Veröffentlichung dadurch verhindern können, dass sie die fehlenden Informationen noch im laufenden Kalenderjahr nachreichen.

Geschäftsführer von Startups sollten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der geldwäscherechtlichen Mitteilungspflicht zudem folgende Neuerungen beachten.

Staatsangehörigkeit

Im Transparenzregister muss künftig auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden (neuer § 19 Abs.1 GwG). Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten ergeben, die im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, oder Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind. Da dort in der Regel keine Angaben zur Staatsangehörigkeit enthalten sind, müssen Geschäftsführer von Startups  entsprechende Angaben von den Gesellschaftern des Startups einholen und dokumentieren.

Ermittlungs- und Dokumentationspflicht

Soweit dem verpflichteten Startup keine Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, hat die Geschäftsführung von den ihr bekannten Anteilseignern (d.h. Gesellschaftern) in angemessenem Umfang Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen. Das entsprechende Ersuchen und die eingeholten Informationen müssen künftig dokumentiert werden (neuer § 20 Abs. 3a GwG). Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, riskiert ein Bußgeld.

Unstimmigkeitsmeldungen

Besonders Verpflichtete sind ab Januar 2020 ferner dazu verpflichtet, Unstimmigkeiten zwischen den im Transparenzregister zugänglichen Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben an die registerführende Stelle zu melden. Eine Unstimmigkeit ist dann anzunehmen, wenn wichtige Angaben, insbesondere zum wirtschaftlich Berechtigten fehlen, abweichen oder andere wirtschaftlich Berechtigte als die aufgeführten ermittelt werden. Insoweit besteht ab Januar 2020 für die Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen zumindest eine eingeschränkte Prüf- bzw. Kontrollpflicht.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Ab Januar 2020 wird der gesamten Öffentlichkeit ein Recht auf Einsichtnahme in das Transparenzregister gewährt. Es muss daher nicht wie bisher ein besonderes Interesse für die Einsichtnahme nachgewiesen werden. Der Einsichtnehmende muss sich jedoch wie bisher identifizieren und eine Gebühr entrichten.

Mitteilungspflicht von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) ohne elektronische Gesellschafterliste

Eine Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister entfällt bei einer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) dann, wenn die jeweils aktuelle Gesellschafterliste bzw. – im Falle einer UG (haftungsbeschränkt) – das Musterprotokoll im Handelsregister elektronisch aufgerufen werden kann. Allerdings ist die elektronische Abrufbarkeit dieser Dokumente bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, noch nicht flächendeckend implementiert. In dem Fall ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die entsprechenden Mitteilungen an das Transparenzregister erfolgen oder die vorstehend genannten Dokumente elektronisch abrufbar gemacht werden. Ungeachtet dessen ist eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich, wenn sich nicht sämtliche wirtschaftlich Berechtigten aus den vorgenannten Dokumenten ergeben. Dies gilt z.B. dann, wenn eine (GmbH & Co.) KG an der Gesellschaft beteiligt ist. Startups sollten beachten, dass Venture Capital-Fonds häufig die Rechtsform einer GmbH & Co. KG haben. Geschäftsführer Venture Capital-finanzierter Startups sollten hierauf bei der Ermittlung und Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten ein besonderes Augenmerk haben.

Mitteilungspflicht von Kommanditgesellschaften

Kommanditgesellschaften können sich nur in Ausnahmefällen von der Übermittlungspflicht durch die elektronische Abrufbarkeit von Dokumenten im Handelsregister befreien. Im aktuellen Abdruck des Handelsregisters ist lediglich die Haftsumme des Kommanditisten eingetragen, es fehlen jedoch Angaben über dessen Pflichteinlage. Da die Haftsumme erheblich von der Pflichteinlage abweichen und ohne Kenntnis von der (nicht eingetragenen) Kapitalbeteiligung des Komplementärs nicht die prozentuale Beteiligung des Kommanditisten ermittelt werden kann, ist in diesen Fällen eine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister notwendig.

Fazit

Die derzeitigen und ab Januar 2020 neu eingeführten Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes sind regelmäßig auch für Startups relevant. Geschäftsführer von Startups sollten die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen kennen, in die Compliance-Prozesse integrieren und sorgfältig erfüllen. Andernfalls drohen Bußgelder und Reputationsschäden durch die Veröffentlichung von Verstößen. Insbesondere im Hinblick auf zukünftige Finanzierungsrunden und die in diesem Rahmen regelmäßig abzugebenden Garantien hat die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten auch im Übrigen eine hohe Relevanz und kann im Verhältnis zu Investoren bei Verstößen ggf. eine Haftung der garantiegebenden Gründer bzw. Geschäftsführer auslösen.

Den Geschäftsführern von Startups ist daher dringend geraten zu prüfen, ob sie die bislang bestehenden Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Zudem sollten sie die ab Januar 2020 notwendigen zusätzlichen Informationen zur Nationalität der wirtschaftlich Berechtigen einholen, dokumentieren und zur Veröffentlichung im Transparenzregister mitteilen. In dem Zusammenhang sollte zugleich eine Prüfung auf Unstimmigkeiten vorgenommen und etwaig gefundene Unstimmigkeiten mitgeteilt werden.

Das Bundesverwaltungsamt hat auf seiner Website FAQs veröffentlicht, die bei der Erfüllung der Pflichten beachtet werden sollten. Die FAQs können unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html

 

Aktuell arbeiten wir an einem Leitfaden für Startups, der in den nächsten Wochen veröffentlicht wird.

Interesse an unseren Artikeln für Startups?

Newsletter

#StartupBriefings

Get in touch