Der EUGH hat mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 – C 67317 – Klarheit bezüglich der Gestaltung von Cookie-Bannern geschaffen. Mit der deutschen Sonderlösung und vorangekreuzten Checkboxen ist es nun erst mal vorbei. Wir klären auf, wie Startups nun dringend ihre Website anpassen müssen.
Berechtigtes Interesse vs. Einwilligung
Bisher herrschte große Ungewissheit hinsichtlich der Gestaltung von Cookie-Bannern und der Frage, ob diese überhaupt erforderlich sind. Einige Stimmen beriefen sich darauf, dass das Setzen von Cookies unter das berechtigte Interesse des Website-Betreibers falle und dementsprechend überhaupt keine Einwilligung über einen Cookie-Banner benötigt werde. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) verlangte hingegen in der „Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien“ eine Einwilligung und empfahl, diese über einen ausführlichen Cookie-Banner einzuholen.
EUGH Urteil zum Like-Button
Bereits im Juli entschied der EUGH im Zusammenhang mit Like-Buttons, dass der Einsatz eines Like-Buttons einer Einwilligung und vollständiger Information der Nutzer bezüglich des Datenschutzes bedarf. Diese Entscheidung hatte auch Auswirkungen auf andere Plugins-, Online-Marketing und Tracking-Tools und gilt für diese Tools entsprechend. Damit beseitigte der EUGH erste Unklarheiten und stellte sich klar auf den Standpunkt, dass eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer eingeholt werden müsse.
Hier unser Artikel zum EUGH Urteil zum Like-Button
Keine vorangekreuzte Checkbox
Das neue Urteil des EUGH vom 01. Oktober schafft weitere Klarheit. Im betreffenden Fall ging es um einen Gewinnspielanbieter, der auf seiner Website einen Cookie-Banner anbot, der bereits vorangekreuzte Checkboxen für die Einwilligung enthielt. Sofern keine Cookies gesetzt werden sollten, musste der Nutzer die Häckchen entfernen, also aktiv widersprechen.
Sonderweg des deutschen Gesetzgebers
Diese Widerspruchslösung geht auf einen Sonderweg des deutschen Gesetzgebers zurück. Eigentlich sieht eine seit 2009 geltende Cookie-Richtlinie der EU ein sog. Opt-in-Verfahren vor, bei welchem der Nutzer aktiv in das Setzen von Cookies einwilligen muss. Deutschland stellte sich bisher auf den Standpunkt, diese Richtlinie mit dem Telemediengesetz hinreichend umgesetzt zu haben. Nach dem Telemediengesetz ist jedoch ein Opt-out, also der aktive Widerspruch eines Nutzers gegen das Setzen von Cookies, vorgeschrieben.
Neues EUGH erteilt Opt-out Lösung eine Absage
Diesem Opt-out Verfahren hat der EUGH nun eine Absage erteilt. Der EUGH entschied, dass, selbst wenn es um nicht-personenbezogene Daten gehe, die explizite Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilt werden müsse. Diese kann mit Hilfe eines ausreichend informativen Cookie-Banners eingeholt werden.
Startups sollten dringend einen Cookie-Banner implementieren
Nach der nunmehr zweiten Entscheidung des EUGH in kurzer Zeit zur Cookie-Problematik, sollten Startups ihren Datenschutz dringend anpassen. Insbesondere sollten Startups einen rechtssicheren Cookie-Banner auf der eigenen Website implementieren.
Das müssen Startups bei der Gestaltung eines Cookie-Banners beachten:
- Laden der Cookies erst nach Einwilligung des Nutzers
- Anbieter einzeln aufführen und benennen
- Unterscheidung nach Art / Funktionsweise der Cookies (Verweis auf Datenschutzerklärung)
- Auswahlmenü nach Art der Cookies anbieten Keine Voreinstellungen vornehmen (z.B. vorangekreuzte Checkbox)
- Spätere Änderung der Einstellung ermöglichen
- Die Nutzung der Website muss auch ohne Einwilligung möglich sein
- Zugriff auf Impressum und Datenschutzerklärung nicht durch „Cookie-Banner“ verdecken
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