07 / 01 / 2020
Legal Fuckups - Wann tappen (GmbH- und UG-) Geschäftsführer in die Haftungsfalle?

Sowohl bei der Gründung von Startups als auch im Rahmen von Finanzierungsrunden stellt sich regelmäßig die Frage, wer die Geschäftsführung übernehmen soll. Was Gründer dabei gerne übersehen: bei dem Geschäftsführeramt handelt es sich nicht um ein Privileg, sondern vor allem um eine verantwortungsvolle Aufgabe.

Achtung!

Geschäftsführer haben eine Vielzahl von gesetzlich zwingenden Bestimmungen zu beachten. Im Falle von Verstößen kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht.

Vor diesem Hintergrund werden wir uns in einer eigenen Artikelreihe den typischen „Legal Fuckups“ von Geschäftsführern widmen, die uns in der Beratungspraxis leider immer wieder begegnen. Aus Gründen der Praxisrelevanz beschränken wir uns dabei auf die Haftung der Geschäftsführung einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

In der nachfolgenden Einführung geben wir einen ersten Überblick über das Thema und das Koordinatensystem, in dem Haftungsgefahren lauern.

Überblick

Bei einer Kategorisierung der Haftungskonstellationen ist grundsätzlich zwischen folgenden Phasen zu unterscheiden:

  • Haftung im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft
  • Haftung vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister
  • Haftung während der laufenden Geschäftstätigkeit
  • Haftung in der Krise der Gesellschaft
  • Haftung in der Liquidation der Gesellschaft

Daneben kann man nach dem Gläubiger, gegenüber dem ein Geschäftsführer haftet, unterscheiden:

  • (Innen-) Haftung gegenüber der Gesellschaft
  • (Innen-) Haftung gegenüber den Gesellschaftern
  • (Außen-) Haftung gegenüber Dritten (einschließlich Behörden)

Diese – auf den ersten Blick sehr theoretische – Unterscheidung spielt in der Praxis u.a. eine Rolle für den anwendbaren Haftungsmaßstab. Daneben ist die Unterscheidung auch relevant für die Auswahl und den Abschluss von Versicherungen zum Schutz gegen Haftungsgefahren (z.B. sog. D&O – Versicherung).

Grundlagen der Geschäftsführung und Haftung

Um Haftungsrisiken erkennen und vermeiden zu können, ist es zwingend notwendig, die Stellung des Geschäftsführers zu verstehen sowie die (gesetzlichen und vertraglichen) Pflichten zu kennen:

Der Geschäftsführer ist ein Organ der Gesellschaft. Ihm obliegt nach dem Gesetz die gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Mit anderen Worten: der Geschäftsführer fungiert als Hand, Augen, Ohren und Mund der Gesellschaft.

Wichtig!

Der Rahmen, in dem der Geschäftsführer tätig ist, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen sowie durch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis abgesteckt. Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft dabei das Innenverhältnis, mithin das „rechtliche Dürfen“, die Vertretungsbefugnis das Außenverhältnis, mithin das „rechtliche Können“. Zum Außenverkehr zählen dabei insbesondere die Erfüllung von gesetzlichen Pflichten der Gesellschaft, Rechtsgeschäfte mit Dritten (z.B. Kunden oder Arbeitnehmern der Gesellschaft) sowie die Einleitung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten (z.B. Erhebung von Klagen).

Eine Haftung des Geschäftsführers setzt allgemein die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten voraus. Dabei lassen sich grob die folgenden Fallgruppen bilden:

  • Begründung von Verbindlichkeiten vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
  • Überschreitung der Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis)
  • Haftung für unternehmerische Entscheidungen (außerhalb des Anwendungsbereichs der Business Judgement Rule)
  • Verletzung von Geheimhaltungs-/Vertraulichkeitspflichten
  • Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Wettbewerbsverboten
  • Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten (z.B. nach der sog. Geschäftschancenlehre)
  • Verletzung arbeits-, sozial- und/oder steuerrechtlicher Pflichten
  • Verletzung von geldwäscherechtlichen Pflichten
  • Verletzung von gesetzlichen Dokumentations-, Mitteilungs- und Offenlegungspflichten
  • Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit einer Krise oder Insolvenz der Gesellschaft
  • Abgabe falscher Erklärungen
  • Verschulden bei Vertragsschluss (Inanspruchnahme besonderen Vertrauens)
  • Unerlaubte bzw. strafbare Handlungen (z.B. bei Verstoß gegen gesetzliche Erlaubnispflichten, bei Verwirklichung von Straftatbeständen sowie bei Verletzung von produkthaftungsrechtlichen Sorgfaltspflichten)
  • Verletzung von Garantien im Rahmen von Finanzierungsrunden und Exits

Ausblick

In den nächsten Teilen unserer Artikelreihe werden wir auf die typischen „Legal Fuckups“ innerhalb dieser Fallgruppen eingehen und aufzeigen, wie sich eine Haftung vermeiden lässt. Im Ergebnis tun auch – und gerade – Geschäftsführer von Startups gut daran, frühzeitig eine Compliance-Organisation zu implementieren. Gerne stehen wir hierbei zur Verfügung und helfen Geschäftsführern von Startups, Haftungsfallen zu vermeiden.

 

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