12 / 10 / 2017
Fotos, Videos und Co. – Welche Inhalte dürfen Startups zu Marketingzwecken nutzen? Ein Q&A zu Marketing & Urheberrecht
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Viele Startups übernehmen ihr Marketing selbst. Von der Pflege des Facebook-Accounts bis hin zur Erstellung einer eigenen Website oder dem Druck eines Werbeflyers gibt es jedoch Einiges in Bezug auf das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild zu beachten. Da Verstöße gegen das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild kostenpflichtig abgemahnt werden können, lohnt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den rechtlichen Vorgaben. Wir beantworten nachfolgend die häufigsten Fragen aus unserer Praxis rund um die Themen Foto-, Video- und Text-Erstellung sowie Nutzung online und offline.

Was bedeutet Urheberrecht bzw. „das Recht am Bild“?

Das Urheberrecht bezeichnet das Recht auf den Schutz des geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Das Urheberrecht schützt den „Ersteller“ eines Werkes, wie z.B. eines Fotos oder eines Videos, aber auch eines Textes oder Gemäldes.

Das Recht am eigenen Bild hingegen ist Teil des Persönlichkeitsrechts und in § 22 f. KUG (Kunsturhebergesetz) verankert. Das Recht am eigenen Bild beinhaltet, dass jede Person darüber befinden kann, ob und in welcher Weise sie der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird, wenn sie z.B. fotografiert wird. Dies gilt übrigens nicht nur für Fotos, sondern auch für Gemälde oder sonstige Darstellungen von Personen.

Beispiel

Wenn ein Fotograf ein Model während eines Shootings fotografiert, dann schützt das Urheberrecht das durch den Fotografen erstellte Foto und das Recht am eigenen Bild schützt das abgebildete Model.

Dürft ihr jedes Gebäude und jede Person fotografieren oder filmen und für euren Content verwenden?

Nein! Auf Grund des Rechts am eigenen Bild müsst ihr Personen i.d.R. fragen, bevor ihr sie fotografiert. Ihr müsst zudem fragen, ob ihr das Bild auch veröffentlichen dürft. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. So muss eine Person nicht um Erlaubnis gefragt werden,

  • bei Bildnissen der Zeitgeschichte (z.B. Bilder prominenter Personen oder Personen, die bei politisch relevanten Ereignissen anwesend sind und fotografiert werden);
  • wenn die betroffene Person nur als Beiwerk einer Landschaft oder einer anderen Örtlichkeit erscheint (z.B. beim Selfie vorm Brandenburger Tor mit Touristen im Hintergrund müsst ihr die Touristen nicht um Erlaubnis fragen);
  • bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen, etc.;
  • wenn das Bild dem höheren Interesse der Kunst dient.

Öffentlich zugängliche Gebäude, Plätze, Kunstwerke und Anlagen dürfen i.d.R.  unbedenklich fotografiert oder gefilmt werden. Die so entstandenen Bilder dürfen im Anschluss online und offline genutzt werden (z.B. für Flyer, Website, Facebook). Hier gilt die sogenannte „Panoramafreiheit“. Es ist zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Foto oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse allerdings nur auf die äußere Ansicht (§ 59 UrhG).

Bilder aus dem Inneren eines Gebäudes sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers gestattet. Kunstwerke im Freien dürfen nur abgelichtet oder gefilmt werden, wenn es sich um dauerhaft an öffentlichen Plätzen und Straßen befindliche Kunstwerke handelt. Außerdem müssen die Fotos oder Filmaufnahmen von einem öffentlich zugänglichen Platz aufgenommen werden. Die Verwendung eines besonders hohen Stativs, einer Leiter oder Aufnahmen vom Dach eines Gebäudes sind nicht erlaubt.

Zusammenfassung Panoramafreiheit

Panoramafreiheit liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gebäude befindet sich an öffentlichem Platz
  • es befindet sich dort dauerhaft
  • das Foto wird von diesem Platz aus ohne Hilfsmittel erstell
  • das Foto zeigt nur die Außenfassade

Was ist zu beachten, wenn ihr z.B. eine Instagram Story aufnehmt und fremde Musik (z.B. aus dem Radio oder von einer Band auf einer Veranstaltung) auf eurem Video zu hören ist?

Auf Grund des Urheberrechts dürft ihr Videomaterial mit fremder Musik nicht ohne weiteres verwenden. Grundsätzlich müsst ihr für jedes urheberrechtlich geschützte Werk, das im Film zu sehen oder zu hören ist (neben Musik z.B. auch Bilder und Designstücke) die entsprechenden Rechte einholen.

Im ersten Schritt empfiehlt es sich daher, mit dem Urheber oder dem Rechteinhaber (z.B. einem Musikverlag) Kontakt aufzunehmen und im zweiten Schritt die entsprechenden Rechte zur Nutzung der Musik einzuholen.

Was ist ein „Model-Release“ – Vertrag und welche inhaltlichen Bestandteile sollte er haben?

Ein Model-Release-Vertrag ist die schriftliche Zustimmung einer fotografierten oder gefilmten Person zur Verwendung und Veröffentlichung ihres Bildes. Bei einem professionellen Fotoshooting oder Videodreh ist ein Model Release-Vertrag unabdingbar. Er schützt euch vor späteren Ansprüchen der fotografierten Person.

Als Mindestinhalt sollte ein Model Release-Vertrag folgende Elemente enthalten:

  • Einholung von Nutzungsrechten, wie z.B. Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Ausstellung, Vorführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wiedergabe durch Bild-/Ton-/Datenträger
  • Ansprüche der fotografierten Person, eventuelle Gegenleistungen
  • Zusatzerklärung von gesetzlichen Vertretern bei Minderjährigen

Müsst ihr bei Flyern auch ein Impressum aufführen? Wenn ja, welchen Inhalt muss das Impressum haben?

Wenn ihr Flyer an eure Kunden oder andere Interessenten verteilt, müsst ihr u.a.  darauf achten, dass diese mit einem korrekten Impressum versehen sind.

Eine Informationspflicht besteht, sobald in einer Werbeanzeige, sei es in Form eines Flyers oder eines Prospektes, ausreichend Informationen zur Leistung oder zum Preis einer Ware oder Dienstleistung angegeben werden, die einen Verbraucher dazu veranlassen könnten, sich für den Kauf oder die Buchung zu entscheiden. Im Umkehrschluss besteht keine Informationspflicht, wenn es sich um eine reine Imagewerbung handelt, ohne jegliche Produkt- oder Dienstleistungswerbung.

Im Impressum eines Druckwerkes wie z.B. eines Prospektes müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag der Name oder Firma und die Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

Dürft ihr Musik herunterladen und für euren Content verwenden?

Songs bekannter Musiker auf der eigenen Webseite hochzuladen und zu veröffentlichen ist in den meisten Fällen nicht erlaubt. Doch auch hier gibt es zahlreiche Ausnahmen, v.a. Musik, die unter Creative Commons-Lizenzen steht. Diese kann unter den Bedingungen der jeweiligen Lizenz i.d.R.  kostenfrei genutzt werden.

Möchtet ihr Musik bekannter Künstler verwenden, solltet ihr euch allerdings zunächst mit dem Urheber oder Verlag in Verbindung setzen und die Nutzungsrechte abklären.

Was gibt es jeweils beim Erwerb von Stockfotos zu beachten? Wie unterscheiden sich kostenfreie Bilddatenbanken wie „pixelio.de“ oder „flickr“ von kostenpflichtigen Bilddatenbanken wie „fotolia.com“ oder „istockphotos.com“?

Die verschiedenen Datenbanken unterscheiden sich hauptsächlich im Umfang der Rechteeinräumung und Übernahme der Haftung für den Fall, dass ein Bild doch nicht mit den notwendigen Rechten verkauft wurde. Hier lohnt sich ein Blick in die jeweiligen AGB der verschiedenen Bilddatenbanken.

Kostenfreie Bilddatenbanken

Wie der Name verrät, können Bilder von kostenfreien Bilddatenbanken kostenlos heruntergeladen werden. In der Regel müsst ihr die Bilder jedoch mit einem Urhebervermerk und einem Link auf die Bilddatenbank versehen. So müssen bei pixelio.de Bilder, die heruntergeladen werden, immer mit dem Namen des Urhebers und einem Verweis auf Pixelio versehen werden. Allerdings muss der Name nicht mehr zwingend in der Bilddatei selbst erscheinen. Ein Urhebervermerk auf der Website reicht aus (OLG Köln, Urteil v. 15.08.2014, Az.: 6 U 25/14). Sollten sich mehrere Bilder auf der Seite befinden, so muss jedoch erkennbar sein, auf welches Bild sich die Urhebernennung bezieht. Diese kann entweder am Bildrand, auf dem Bild, oder neben bzw. unter dem Bild erfolgen.

Fotos von „flickr“ sollten nur verwendet werden, wenn sie unter einer „Creative Commons-Lizenz“ stehen. Zu Werbezwecken dürfen Bilder nur verwendet werden, wenn sie zur kommerziellen Nutzung freigegeben worden sind. Ihr müsst zudem immer den Namen des Urhebers angegeben. Die einzelnen Voraussetzungen zur Nutzung lassen sich an den Symbolen und dem Namen der Lizenz ablesen (s.  unter: https://creativecommons.org/licenses/?lang=de). Weiterhin ist der sog.  copy-left Effekt zu beachten. Inhalte, die unter einer Creative Commons-Lizenz stehen, müssen ihrerseits ebenfalls mit einer solchen Lizenz weitergegeben werden.

Kostenfreie Bilddatenbanken übernehmen i.d.R.  keine Haftung für die eingeräumten Rechte. Im Klartext heißt das: habt ihr Bilder ohne die entsprechenden Rechte verwendet, dann kann euch der Rechteinhaber kostenpflichtig abmahnen und Schadensersatz geltend machen.

Kostenpflichtige Bilddatenbanken

Anders ist dies bei kostenpflichtigen Bilddatenbanken. Im Falle einer Abmahnung, übernehmen die kostenpflichtigen Datenbanken häufig die Kosten oder unterstützen bei der Abwehr solcher Ansprüche. Dafür müssen die Bilder käuflich erworben werden.

Nach dem Kauf einer Lizenz ist die Nutzung des jeweiligen Bildes i.d.R.  ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung erlaubt. Allerdings gibt es bei den meisten kostenpflichtigen Bilddatenbanken Lizenzen mit unterschiedlichem Umfang in Bezug auf die Rechteeinräumung. In der Regel wird zwischen einer Standard Lizenz und einer erweiterten Lizenz unterschieden. Die Standard Lizenz ist i.d.R. ausreichend, wenn ein Bild in einer Broschüre, auf einer Website, in einer App oder einer Präsentation verwendet werden soll. Die erweiterte Lizenz wird benötigt, wenn das Bild ein primäres Vertriebsargument darstellt, z.B. wenn ein Bild auf eine Tasse gedruckt wird, welche bei Amazon zum Verkauf angeboten wird.

Zudem ist auch bei kostenpflichtigen Datenbanken ein Copyright-Vermerk auf dem Bild erforderlich.

Wie hat ein korrekter Urhebervermerk zu erfolgen?

Jeder Urheber kann selbst bestimmen, in welcher Form er genannt werden möchte. Aus diesem Grund unterscheiden sich Urhebervermerke, je nachdem, aus welcher Quelle ein Bild oder ein Text stammt. Der Urheber kann auch auf sein Urhebernennungsrecht verzichten.

Bei Bilddatenbanken geben die AGB oder FAQ i.d.R. Aufschluss über die korrekte Benennung des Urhebers.

So besteht z.B. bei fotolia.de immer dann eine Pflicht zur Nennung der Urheber, wenn es sich um eine redaktionelle Verwendung der Bilder handelt. Bei Flyern, Werbeplakaten und Werbeanzeigern sind Quellenangaben und Urhebernennung keine Pflicht, werden jedoch begrüßt. Bei Verwendungen von Bildern im redaktionellen Kontext und in Formaten, die über ein Impressum verfügen (Webseiten, Zeitung, Magazine, usw.), muss die Nennung von Urheber und Bildquelle erfolgen (AGB fotolia.de).

Der Hinweis sollte direkt auf oder am verwendeten Bild erfolgen, um falsche Zuordnungen zu vermeiden.

Dürft ihr Videos von Youtube nutzen und auf eurer Website einbinden? Was gibt es dabei zu beachten?

Ihr begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn ihr urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Website mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ auf eurer Website einbindet (BGH Urteil v. 09.07.2015 – I ZR 46/12; EuGH Beschl. V.  21.10.2014, Az. C-348/13). Dies gilt aber nur für Videos, die mit Einverständnis der Nutzungsrechtinhaberin bei Youtube eingestellt wurden.

Es ist hingegen nicht zulässig, fremde Videos herunter zu laden und auf den eigenen Server wieder hoch zu laden, ohne zuvor die erforderlichen Rechte einzuholen.

Gelten Grafiken und Tabellen, auch wenn sie öffentlich im Netz stehen, ebenfalls als urheberrechtlich geschützte Bilder?

Das Urheberrecht schützt nur Werke im Sinne des § 2 UrhG. Die Qualifikation als Werk setzt eine gewisse Schöpfungshöhe voraus. Diese ist allerdings relativ schnell erreicht. Einfache Auflistungen und buchhalterische Zusammenstellungen fallen i.d.R. zwar nicht unter die Werkdefinition, allerdings ist bei fremden Inhalten immer Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte man beim Urheber/Rechteinhaber nachfragen und sich dessen Rechteinhaberschaft z.B. durch die Vorlage von Verträgen oder vorhandenen Skizzen und Entwürfen nachweisen lassen.

Besonders vorsichtig sein müsst ihr bei Fotos und Grafiken, die ihr nicht vom Urheber selbst, sondern von Dritten zur Verfügung gestellt bekommt (z.B. bei der Zurverfügungstellung von Präsentationen mit fremden Bildern). Häufig ist nur eine private oder interne Nutzung erlaubt, was gerade nicht bedeutet, dass ihr die Bilder auf eure Website stellen oder für Flyer und Ähnliches nutzen dürft.

Unproblematisch ist die Veröffentlichung eurer eigenen Grafiken und Tabellen.

Dürft ihr Logos und Marken von bekannten Firmen herunterladen und auf eurer Website verwenden?

Ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr dessen Marke zu nutzen, insbesondere für Werbemaßnahmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).

Allerdings dürft ihr redaktionell über Unternehmen berichten und in diesem Zusammenhang deren Marken- und Logos verwenden. Von einer „neutralen“ Berichterstattung ist bei Artikeln und Posts zu Werbezwecken i.d.R. jedoch nicht auszugehen. Verzichtet daher darauf, fremde Marken und Logos in Werbeposts und Artikeln zu verwenden, zumindest wenn ihr nicht die ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen Unternehmen eingeholt habt.

Dürft ihr ohne Weiteres auf andere Websites verlinken?

Das Setzen eines Links auf eine fremde Seite ist grundsätzlich keine urheberrechtlich relevante Handlung (BGH Paperboy-Entscheidung, Urteil v. 17.07.2003, I ZR 259/00). Allerdings gibt es auch anderslautende gerichtliche Entscheidungen, die davon ausgehen, dass sich der verlinkte Inhalt durch die Linksetzung zu eigen gemacht wird. In der Konsequenz würdet ihr auch für den fremden Inhalt haften. Vor einer Verlinkung ist es deshalb ratsam, die verlinkte Seite zumindest einmal grob auf den Inhalt und die Ausrichtung hin zu prüfen.

Ist es erlaubt, z.B. bei Facebook einen Beitrag eines anderen Users via Copy&Paste in euren Facebook-Auftritt einzubinden, anstatt ihn nur zu liken, posten oder teilen?

Nein, das ist nicht erlaubt. Das AG Frankfurt und auch das Berufungsgericht haben entschieden, dass nur das „Teilen“, sofern die Option vom Urheber freigeschaltet wurde, erlaubt ist. Ansonsten begeht ihr eine Urheberrechtsverletzung.

Dürft ihr Zeitungsartikel einscannen und z.B. als pdf-Dokument auf eurer Website einbinden oder bei Facebook hochladen?

Urheberrechtlich geschützte Artikel dürfen nicht ohne Weiteres auf eurer Website oder auf euren Social MediaKanälen veröffentlicht werden.

Sobald Inhalte einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werden, als sie zuvor erreicht haben, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Insbesondere bei Zeitschriften, die käuflich erworben werden müssen, werden Artikel bei einem Upload im Internet einem deutlich weiteren Personenkreis zugänglich gemacht. Ihr solltet daher bei der jeweiligen Redaktion die Erlaubnis für eine Veröffentlichung auf Facebook oder der eigenen Website einholen.

Zu beachten ist auch, dass Facebook sich sämtliche Rechte an hochgeladenen Inhalten einräumen lässt. Über diese Rechte verfügt ihr jedoch i.d.R. nicht. Verbreitet Facebook also hochgeladene Inhalte weiter, haftetet ihr auch Facebook gegenüber.

Sind die Artikel online verfügbar, so bietet sich die Einbindung auch über einen Link zu dem betreffenden Artikel an. In diesem Fall benötigt ihr auch nicht die Einwilligung des Rechteinhabers.

Dürft ihr TV-/Radiobeiträge, in denen ihr, eure Mitgründer oder ein Mitarbeiter eures Startups interviewt wurden, wiedergeben, wenn sie euch zur Verfügung gestellt wurden?

Wenn euch die Beiträge ausdrücklich zur Veröffentlichung auf eurer Website oder über Social Media zur Verfügung gestellt wurden, dürft ihr die Beiträge auf eurer Website veröffentlichen. In der Regel reicht es aus, den Verantwortlichen hier kurz um eine schriftliche Erlaubnis zur Veröffentlichung zu bitten. Um notfalls einen gerichtlich verwertbaren Beweis vorlegen zu können empfiehlt es sich die Erlaubnis nicht per Mail, sondern auf einem physischen Schriftstück einzuholen.

Ist der Beitrag im Internet in einer Mediathek oder bei Youtube erhältlich, so bietet sich auch die Einbindung mittels Framing an.

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