Obwohl der Begriff Drohne vielen eher aus dem privaten Bereich als „Spielzeug“ bekannt ist, entwickeln sich immer mehr kommerzielle Geschäftsmodelle rund um dieses Thema: Fotografen, die besondere Ereignisse aus der Luft festhalten, Drohnen, die Landwirten bei der Ernte helfen bis hin zu bemannten Drohnen, die Personen befördern sollen. Dem Einsatzbereich von Drohnen sind kaum Grenzen gesetzt.
Der Markt – Investitionen und Geschäftsmodelle rund um Drohnen
Schätzungen zufolge beläuft sich der globale Markt für Drohnen und dazugehörende Business-Applikationen auf rund 127 Mrd. US-Dollar. Zu den Branchen mit den besten Aussichten für Drohnenanwendungen zählen der Infrastruktur-Sektor, das Transportwesen sowie die Landwirtschaft. Der globale Marktwert der potenziellen Drohnenanwendungen in Infrastrukturprojekte wird auf rund 45 Mrd., im Landwirtschaftssektor auf über 32 Mrd. und im Transportsektor auf rund 13 Mrd. US-Dollar geschätzt. (Quelle: http://www.pwc.pl/en/publikacje/2016/clarity-from-above.html)
In dieses globale Drohnenphänomen haben allein 2017 Risikokapitalgeber bereits über 200 Mio. US-Dollar investiert. So gerieten bspw. AirMap, ein Management-System für Drohnen oder Flirtey, ein drohnen-basierter Lieferdienst, ins Visier der Investoren.(Quelle: https://blogs.wsj.com/briefly/2017/03/14/venture-capital-drone-startups-draw-big-guns-at-a-glance/)
Auch in Deutschland wurde in den Drohnensektor investiert. Ein Beispiel ist das deutsche Startup Dedrone, das sich auf die Erkennung und Warnung von zivilen Drohnen spezialisiert hat und bereits mehrere Finanzierungsrunden durchführen konnte.
Sowohl beim Aufbau von Drohnen-Startups als auch bei der Investition in solche muss jedoch eine Reihe rechtlicher Aspekte beachtet werden, die die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten beschränken.
Genehmigung für den Drohnenflug – Auch der Luftraum ist nicht rechtsfrei
In Zusammenhang mit Drohnen müssen die rechtlichen Vorgaben für den Luftverkehr, insbesondere die neuen Regelungen der am 07.04.2017 in Kraft getretenen “Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“, der sog. „Drohnen-Verordnung“, beachtet werden.
Die Verordnung staffelt die rechtlichen Anforderungen an den Betrieb der Drohnen zunächst nach deren Aufstiegsgewicht. So muss an Drohnen ab einem Aufstiegsgewicht von mehr als 250 Gramm dauerhaft eine feuerfeste Plakette mit Name und Anschrift des Eigentümers befestigt werden.
Ab einem Aufstiegsgewicht von mehr als 2 Kg muss neben der Kennzeichnung mit der feuerfesten Plakette in der Regel auch ein Flugkundenachweis, der umgangssprachliche „Drohnenführerschein“, vorliegen. Dieser Nachweis kann durch eine Prüfung bei einer durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder bei einem Luftsportverband erlangt werden.
Ab einem Aufstiegsgewicht von mehr als 5 Kg bedarf es in der Regel einer Aufstiegserlaubnis, die von den jeweiligen Landesluftfahrtbehörden der einzelnen Bundesländer erteilt wird. Anders als bisher wird nicht mehr zwischen einer privaten oder gewerblichen Nutzung sondern allein nach Gewicht der Drohne unterschieden.
Drohnen mit einem Aufstiegsgewicht von mehr als 25 Kg sind nicht gestattet.
Alle Drohnen dürfen, unabhängig von ihrem Aufstiegsgewicht, ohne gesonderte Ausnahmeerlaubnis der Landesluftfahrtbehörde nur bis zu einer Flughöhe von maximal 100 Metern gesteuert werden.

Quelle: BMVI https://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Drohnenflug/Regeln/Download/flyer-die-neue-drohnen-verordnung.pdf
„Chancen für die Zukunftstechnologie“
Für Unternehmen, die Drohnen gewerblich nutzen, ergeben sich auch einige Vorteile aus der neuen Drohnen-Verordnung. Um Zukunftstechnologien eine Chance einzuräumen wurde das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Das bedeutet, dass – anders als bisher – Drohnen in gewerblicher Nutzung auch außerhalb des direkten Sichtfeldes des Piloten z.B. über Videobrillen gesteuert werden dürfen. Allerdings ist für eine solche Steuerung eine gesonderte Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
Keine Genehmigung ohne Haftpflichtversicherung
Alle Drohnen unterliegen zudem der Versicherungspflicht. Alle Schäden durch Drohnen müssen daher über eine spezielle Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Eine solche Versicherung kann auch aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft sein, da der Eigentümer bzw. der Pilot für die durch die Drohne verursachten Schäden haftet. Diese Haftung umfasst auch Personenschäden im Falle eines Absturzes der Drohne sowie die Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Einsatz der Drohne begangen werden.
Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Drohnenaufnahmen
Eine solche Rechtsverletzung kann z.B. die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild sein. Dieses Recht ist vor allem bei Drohnen mit Kameras zu beachten. Bevor Bilder von einem Drohnenflug veröffentlicht werden können bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Personen. Zwar kann diese Einwilligung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen z.B. durch Posieren vor der Kamera, dennoch sollten Betroffene vorher um Erlaubnis gefragt werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter eines Unternehmens, wenn in diesem z.B. eine Sicherheitsüberwachung per Drohne erfolgt.
Panoramafreiheit gilt nicht uneingeschränkt für Drohnen
Nicht nur Aufnahmen von Personen sondern auch Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Gebäuden können rechtlich problematisch sein. Zwar sichert die Panoramafreiheit in Deutschland die freie Verwendbarkeit von Gebäudeaufnahmen zumindest, wenn diese von einem öffentlichen Raum aus erstellt wurden, zu. Dies umfasst jedoch nicht die Ansicht, die durch technische Hilfsmittel gewonnen wird. Nutzt man z.B. einen Zoom, um einen besseren Blick auf ein Gebäude zu erhalten, ist diese Aufnahme nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Die Aufnahmen einer Drohne aus einem erhöhten Blickwinkel sind daher nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt.
Datenschutzrecht beachten bei der Erfassung personenbezogener Daten
Neben dem bereits erwähnten Persönlichkeits- und Urheberrecht kann auch das Datenschutzrecht zu beachten sein, wenn die Drohne zur Erfassung personenbezogener Daten genutzt wird. Verkürzt gesagt sind personenbezogene Daten alle Daten, die eine natürliche Person identifizierbar machen können. Dies können z.B. auch Kennzeichen von Autos im Rahmen einer Verkehrsüberwachung sein.
No-Fly Areas beachten
Selbst wenn das Startup die vorgenannten Grundsätze beachtet und eine unter Umständen erforderliche Genehmigung erteilt wurde, dürfen bestimmte Bereiche nicht angeflogen werden. So darf eine Drohne nicht über Menschenansammlungen fliegen. Es dürfen auch keine Unglücksorte oder Polizeieinsätze, Gefängnisse, Kasernen, Kraftwerke oder Naturschutzgebiete überflogen werden. Bei Flughäfen ist sogar ein Abstand von mindestens 1,5 km einzuhalten. Ein Aufstieg innerhalb der Kontrollzone der Flughäfen ist ohnehin untersagt. Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm dürfen zudem nicht über Wohngrundstücken geflogen werden. Darüber hinaus dürfen Drohnen, die optische oder akustische Funksignale empfangen, aufzeichnen oder übertragen können, sog. „Kameradrohnen“ unabhängig von ihrem Gewicht grundsätzlich nicht über Wohngrundstücken geflogen werden.
Allerdings dürfen Luftfahrtbehörden für alle Verbote auch Ausnahmen und Sondergenehmigungen erteilen, sofern von der Drohne keine besondere Gefahr ausgeht und der Flugverkehr nicht maßgeblich gefährdet wird.
Flugverbotszonen in vielen deutschen Großstädten
Einige Städte haben darüber hinaus besondere Regelungen für den Drohnenflugverkehr geschaffen. So gibt es z.B. in Berlin, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Hannover, Frankfurt, Leipzig sowie Dresden in großen Teilen des Stadtgebiets generelle Flugverbotszonen. Ein Aufstieg ist hier nur mit einer Sondergenehmigung möglich.
Checkliste – Vermeidung von Rechtsverletzungen
- Bei Kameradrohnen: Personen in Flugschneise der Drohne vorher um Erlaubnis fragen; dies gilt auch für Mitarbeiter von Kunden
- Bilder von urheberrechtlich geschützten Gebäuden nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlichen
- Sofern personenbezogene Daten erhoben werden muss das Datenschutzrecht beachtet werden
- No-Fly Areas beachten
- Vor dem Flug bei der Stadt nach besonderen Voraussetzungen für Flüge im Stadtgebiet informieren
Drohnenabwehr als Gegenbewegung
Die rechtlichen Einschränkungen für Drohnenpiloten sind dem Umstand geschuldet, dass sich vermehrt Unternehmen und Privatpersonen von Drohnen belästigt oder gar bedroht fühlen. Auf diese Zielgruppe fokussieren sich nun auch vermehrt deutsche Startups, die vollautomatisierte Abwehrdienste für Drohnen anbieten. Doch auch die Drohnenabwehr muss im Rahmen der geltenden Regelungen erfolgen. Wird eine Drohne unrechtmäßig abgewehrt und dabei beschädigt haftet das Startup für diese Beschädigungen.
Fazit – Versicherung und Genehmigung sind ein Muss!
Unabhängig davon, ob sich das Geschäftsmodell des Startups auf den Einsatz oder die Abwehr von Drohnen bezieht, sollten die rechtlichen Regelungen und Besonderheiten im Umgang mit Drohnen beachtet werden. Um sich vor Schadensersatzforderungen und Bußgeldern zu schützen, sollte vor dem Einsatz einer Drohne ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen und die erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden.
Du hast Interesse an detaillierten Informationen zum Thema Drohnen?
Kontaktiere gerne unsere Expertin: hier klicken.
#StartupTrend beleuchtet kurz und knapp aktuelle Entwicklungen im Startup und Venture Capital Markt und ergänzt sie um einen Überblick zu wesentlichen rechtlichen Fragestellungen.
Mehr #StartupTrends: hier klicken.