24 / 04 / 2016
Crowdinvesting - Teil IV: Eigenkapitalbeteiligungen

Bei Eigenkapitalbeteiligungen erwerben die Anleger Unternehmensanteile. Das klassische Instrument ist hierbei die Aktie.

Die Kapitalbereitstellung durch die Crowd erfolgt durch die Leistung der auf die Aktie entfallenden Nominaleinlage ggf. unter Zuzahlung eines Ausgabeaufschlags (sog. Agio) an das Unternehmen. Jeder einzelne Geldgeber wird damit Gesellschafter des Unternehmens. Er nimmt im Rahmen von Dividenden am Gewinn des Unternehmens teil und partizipiert im Falle der Veräußerung seiner Anteile oder der Liquidation des Unternehmens unmittelbar an den Erlösen. Aufgrund der Stellung als Gesellschafter stehen den Anlegern zudem umfangreiche Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte zu, die sie bspw. in Hauptversammlungen des Unternehmens ausüben können.

Auf einen Blick:

Eigenkapitalbeteiligungen (Aktien)

Gesetzliche Regelungen / Häufig verwendete Konditionen

Rechtsstellung des Anlegers Gesellschafter
Rechtsform des Unternehmens AG oder KGaA
Maßgebliche Regelungen AktG
Pooling Aktienausgabe durch Emissionsgesellschaft denkbar
Dividenden / Erlöspartizipation Teilnahme am ausschüttungsfähigen Gewinn, Liquidationserlös und an Veräußerungsgewinnen
Verlustteilnahme Auf Einlage begrenzt
Nachschusspflicht / Haftung der Anleger Keine Nachschusspflicht
Fremd- oder Eigenkapital Eigenkapital
Bilanzierung Eigenkapital
Dauer; (Mindestvertrags-) Laufzeit; Kündigung Unbestimmt
Mitwirkungs-, Weisungs- oder Stimmrechte Grds. Stimm- / Teilnahmerecht in Hauptversammlung
Informations- und Kontrollrechte Volle Gesellschafterrechte (insb. Auskunfts- und Informationsrechte)
Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen Gesetzliches Bezugsrecht
Verwässerung Vorbehaltlich der Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts
Nachrang (Nachrangiger) Insolvenzgläubiger bzgl. Zahlungsansprüche
Übertragbarkeit Grds. und i.d.R. freie Übertragbarkeit
Prospektpflicht Bei öffentlichen Angeboten: Grds. ja (§ 3 WpPG); Aber: Ausnahmen (z.B. max. EUR 100.000 p.a.)

 Quelle: eigene Darstellung; Stand November 2015

Die Bedeutung von Eigenkapitalbeteiligungen für Crowdinvesting-Finanzierungen ist vor allem aus gesellschafts- und prospektrechtlichen Gründen eher als gering einzustufen. In der Praxis kommen Crowdinvesting-Modelle mit Eigenkapitalbeteiligungen derzeit nur in Form von Aktienemissionen vor, so dass ein Unternehmen, an dem sich die Crowd beteiligen soll, die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) haben muss. Sollte das Unternehmen in einer anderen Rechtsform geführt werden, müssen vor der Crowdinvesting-Finanzierung die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen getroffen und das Unternehmen in eine AG oder KGaA umgewandelt werden. Möglich ist es auch, dass die Aktien nicht vom operativen Unternehmen selbst, sondern von einer hierzu gegründeten Emissionsgesellschaft ausgegeben werden, die sich wiederum an dem zu finanzierenden Unternehmen beteiligt. In diesem Fall sind die Anleger nicht direkt am Unternehmen beteiligt, sondern werden in der Aktiengesellschaft gepoolt (vgl. Teil VIII).

Crowdinvesting-Tipp: Direkte Beteiligung über Aktien

Crowdinvesting mit Aktien sollte der Einwerbung großer Investitionssummen vorbehalten bleiben. Aufgrund des sehr formalistischen Aktienrechts ist die Aktiengesellschaft eine fehleranfällige Rechtsform. Daneben führt das öffentliche Angebot von Aktien an das Publikum dazu, dass ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligter Wertpapierprospekt zu veröffentlichen ist, soweit keine gesetzliche Ausnahme von der Prospektpflicht einschlägig ist. Eine Prospektpflicht entfällt beispielsweise, wenn der Verkaufspreis für alle angebotenen Aktien weniger als EUR 100.000 beträgt oder sich das Angebot an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger richtet.

 

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