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Von Björn Brücher im Bereich Unternehmensfinanzierung
Bei Eigenkapitalbeteiligungen erwerben die Anleger Unternehmensanteile. Das klassische Instrument ist hierbei die Aktie.
Die Kapitalbereitstellung durch die Crowd erfolgt durch die Leistung der auf die Aktie entfallenden Nominaleinlage ggf. unter Zuzahlung eines Ausgabeaufschlags (sog. Agio) an das Unternehmen. Jeder einzelne Geldgeber wird damit Gesellschafter des Unternehmens. Er nimmt im Rahmen von Dividenden am Gewinn des Unternehmens teil und partizipiert im Falle der Veräußerung seiner Anteile oder der Liquidation des Unternehmens unmittelbar an den Erlösen. Aufgrund der Stellung als Gesellschafter stehen den Anlegern zudem umfangreiche Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte zu, die sie bspw. in Hauptversammlungen des Unternehmens ausüben können.
Auf einen Blick:
Eigenkapitalbeteiligungen (Aktien)
Gesetzliche Regelungen / Häufig verwendete Konditionen
Rechtsstellung des Anlegers
Gesellschafter
Rechtsform des Unternehmens
AG oder KGaA
Maßgebliche Regelungen
AktG
Pooling
Aktienausgabe durch Emissionsgesellschaft denkbar
Dividenden / Erlöspartizipation
Teilnahme am ausschüttungsfähigen Gewinn, Liquidationserlös und an Veräußerungsgewinnen
Verlustteilnahme
Auf Einlage begrenzt
Nachschusspflicht / Haftung der Anleger
Keine Nachschusspflicht
Fremd- oder Eigenkapital
Eigenkapital
Bilanzierung
Eigenkapital
Dauer; (Mindestvertrags-) Laufzeit; Kündigung
Unbestimmt
Mitwirkungs-, Weisungs- oder Stimmrechte
Grds. Stimm- / Teilnahmerecht in Hauptversammlung
Informations- und Kontrollrechte
Volle Gesellschafterrechte (insb. Auskunfts- und Informationsrechte)
Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
Gesetzliches Bezugsrecht
Verwässerung
Vorbehaltlich der Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts
Bei öffentlichen Angeboten: Grds. ja (§ 3 WpPG); Aber: Ausnahmen (z.B. max. EUR 100.000 p.a.)
Quelle: eigene Darstellung; Stand November 2015
Die Bedeutung von Eigenkapitalbeteiligungen für Crowdinvesting-Finanzierungen ist vor allem aus gesellschafts- und prospektrechtlichen Gründen eher als gering einzustufen. In der Praxis kommen Crowdinvesting-Modelle mit Eigenkapitalbeteiligungen derzeit nur in Form von Aktienemissionen vor, so dass ein Unternehmen, an dem sich die Crowd beteiligen soll, die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) haben muss. Sollte das Unternehmen in einer anderen Rechtsform geführt werden, müssen vor der Crowdinvesting-Finanzierung die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen getroffen und das Unternehmen in eine AG oder KGaA umgewandelt werden. Möglich ist es auch, dass die Aktien nicht vom operativen Unternehmen selbst, sondern von einer hierzu gegründeten Emissionsgesellschaft ausgegeben werden, die sich wiederum an dem zu finanzierenden Unternehmen beteiligt. In diesem Fall sind die Anleger nicht direkt am Unternehmen beteiligt, sondern werden in der Aktiengesellschaft gepoolt (vgl. Teil VIII).
Crowdinvesting-Tipp: Direkte Beteiligung über Aktien
Crowdinvesting mit Aktien sollte der Einwerbung großer Investitionssummen vorbehalten bleiben. Aufgrund des sehr formalistischen Aktienrechts ist die Aktiengesellschaft eine fehleranfällige Rechtsform. Daneben führt das öffentliche Angebot von Aktien an das Publikum dazu, dass ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligter Wertpapierprospekt zu veröffentlichen ist, soweit keine gesetzliche Ausnahme von der Prospektpflicht einschlägig ist. Eine Prospektpflicht entfällt beispielsweise, wenn der Verkaufspreis für alle angebotenen Aktien weniger als EUR 100.000 beträgt oder sich das Angebot an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger richtet.
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