06 / 04 / 2017
User Generated Content – Worauf Plattformbetreiber achten müssen
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Inhalte im Internet werden zunehmend durch User selbst erstellt. Dieser sog. User Generated Content (UGC) bildet z.B. die Grundlage vieler Social Media Plattformen. Prominente Beispiele hierfür sind Facebook, YouTube und Co. Aber auch Bewertungsplattformen oder Kommentarfunktionen werden von Usern mit Content versorgt. Die Bandbreite der erstellen Inhalte reicht von Videos und Fotos über selbst erstellte Memes und Grafiken bis hin zu Texten in Form von Posts und Bewertungen. Hierbei bleiben auch Rechtsverletzungen nicht aus. Von urheberrechtlich geschützter Musik im Hintergrund eines Videos, über die Darstellung von markenrechtlich geschützten Comicfiguren in Memes bis hin zu beleidigenden Posts bieten sich einige rechtliche Stolperfallen für die Nutzer. Doch nicht nur die Nutzer sondern auch die Betreiber von Websites und Plattformen können rechtlich zur Verantwortung gezogen werden und sollten entsprechend vorsorgen.

Dieses #StartupBriefing zeigt Haftungsfallen für Startups auf, die Plattformen oder Websites betreiben, auf denen von Usern erstellte Inhalte zu finden sind. Darüber hinaus geben wir Tipps zur Haftungsvermeidung für die Praxis.

Rechtsverletzende Inhalte auf der eigenen Website? Wer haftet?

In erster Linie haften die Nutzer selbst für ihre rechtverletzenden Inhalte. Stellen sie Inhalte ein, die z.B. Urheber-, Marken-, oder Persönlichkeitsrechte verletzen, so haften sie gegenüber dem verletzten Rechteinhaber oder der verletzten Privatperson u.a. auf Unterlassen und Schadensersatz.

Da sich die Nutzer jedoch häufig hinter Pseudonymen verstecken, ist es dem Verletzten i.d.R. nicht möglich, seine Ansprüche durchzusetzen. Das Startup ist als Website-/Plattformbetreiber für die Verletzten oft die einzig greifbare Anlaufstelle. So werden Startups häufig mit der Haftung für rechtsverletzende Inhalte konfrontiert.

Nicht nur klassische Plattformen sind betroffen

Das Problem der Haftung für fremden Content betrifft dabei nicht nur klassische Plattformen wie Facebook und Youtube. Auch Startups, die Bewertungs- oder Kommentarfunktionen auf ihren Websites anbieten, sind betroffen. So werden Bewertungen auf Buchungs- oder Arztplattformen genutzt, um Konkurrenten gezielt zu diffamieren. In Kommentarspalten finden sich immer wieder Beleidigungen und strafbare Inhalte.

Tipp

Jedes Startup, das Nutzern die Möglichkeit gibt, auf der eigenen Website Inhalte einzustellen, sollte sich mit der Haftung für UGC auseinandersetzen.

Störerhaftung entlastet Webseiten- und Plattformbetreiber

Dieses Praxisproblem hat auch die Rechtsprechung erkannt. Um den Interessen der Verletzten gerecht zu werden gilt für Startups, die Betreiber von Webseiten oder Plattformen mit UGC sind, daher die sog. Störerhaftung. Nach dieser ist ein Startup verpflichtet, rechtsverletzende Inhalte zu löschen, wenn es von deren Existenz Kenntnis erlangt. Kommt das Startup dieser Löschpflicht nicht innerhalb einer kurzen Reaktionsfrist nach, kann es kostenpflichtig abgemahnt werden und haftet u.a. ebenfalls auf Unterlassen und Schadensersatz.

Kenntnis vom verletzenden Inhalt kann ein Startup über viele verschiedene Wege erlangen.

Vorsicht bei automatisierten Freischaltprozessen

Werden zum Beispiel die Inhalte der Nutzer vor der Veröffentlichung erst nach einer manuellen oder technischen Kontrolle freigeschaltet, wird von der Kenntnis des Startups ausgegangen. Deshalb spricht schon die Einrichtung eines technischen Kontrollmechanismus für die Kenntnis des Startups.

Tipp

Startups sollten sich vor der Implementierung eines Kontrollmechanismus mit den daraus resultierenden Kontrollpflichten und Rechtsfolgen vertraut machen.

Notice and Take Down-Verfahren

Ein Startup kann auch über die Mitteilung des verletzten Rechteinhabers Kenntnis erlangen und zur Löschung des Inhalts aufgefordert werden. Diese Vorgehensweise hat sich zunächst in den USA etabliert und wird daher auch im deutschsprachigen Raum als Notice and Take Down-Verfahren bezeichnet.

Implementierung von Meldebutton

Das Startup muss jedoch nicht erst warten, bis sich die Verletzen melden. In der Praxis hat es sich durchgesetzt, Nutzer aktiv aufzufordern, verletzende Inhalte zu melden. Dazu wird i.d.R. standardmäßig ein „Meldebutton“ unter jeden UGC implementiert. So können die Nutzer über einen vom Startup vorgegebenen Weg Rechtsverletzungen anzeigen. Das Startup hat so die Möglichkeit, sämtliche relevanten Informationen wie Name des Meldenden, Art der Rechtsverletzung und den Sachverhalt abzufragen, um sich ein umfassendes Bild zu verschaffen.

Tipp

Die Einrichtung einer Meldefunktion für Rechtsverletzungen ist ein geeigneter Weg, um das Risiko der Störerhaftung zu reduzieren.

Kurze Reaktionszeiten beachten

Unabhängig von der Art der Kenntnisnahme ist das Startup verpflichtet, innerhalb kurzer Zeit zu reagieren und die verletzenden Inhalte zu entfernen. Ein Startup sollte die eingegangenen Meldungen daher regelmäßig kontrollieren und verletzende Inhalte innerhalb von ca. 24 Stunden löschen.

Tipp

Eingegangene Meldungen sollten täglich kontrolliert und innerhalb von 24 Stunden nach deren Eingang bearbeitet/gelöscht werden.

Im Zweifel: Gegendarstellung und rechtlichen Rat einholen

Um die missbräuchliche Verwendung des Meldebuttons zu verhindern kann ein Startup im Zweifelsfall dem vermeintlichen Verletzer eine Frist zur Stellungnahme einräumen. Sollte dieser die Vorwürfe entkräften, z.B. bei einer Urheberverletzung nachweisen, dass er selbst der Urheber ist oder über entsprechende Nutzungsrechte verfügt, so darf das Startup den Inhalt nicht löschen.

In Einzelfällen kann es für ein Startup auch schwierig sein, über die Rechtmäßigkeit der Beiträge zu entscheiden. Dies kann z.B. bei volksverhetzenden Inhalten oder Beleidigungen der Fall sein. In einem solchen Fall sollte dringend rechtlicher Rat eingeholt werden.

Tipp

Im Zweifel sollte das Startup immer eine Gegendarstellung des vermeintlichen Verletzers einholen oder den Meldenden um weitere Informationen bitten. Hilft beides nicht weiter, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

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