26 / 04 / 2016
Crowdinvesting – Teil XVI: Nachgelagerte Informationspflichten
Welche laufenden Informations- und Verhaltenspflichten existieren?   

Auch nach Abschluss einer Crowdinvesting-Finanzierung haben die Unternehmen regelmäßig verschiedene Informationspflichten zu erfüllen. Zum Teil ergeben sich solche Pflichten aus dem Gesetz, im Übrigen aus den mit den Anlegern geschlossenen Beteiligungsverträgen oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Crowdinvesting-Plattformen.

Im Falle eines prospektpflichtigen Angebots von Vermögensanlagen hat der Anbieter – und damit regelmäßig das jeweilige Unternehmen – der BaFin die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage besteht bei prospektpflichtigen Angeboten zudem die Pflicht, nach Beendigung des öffentlichen Angebots jede Tatsache, die sich unmittelbar auf das Unternehmen oder die von diesem ausgegebene Vermögensanlage bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich nach Maßgabe der Regelungen des Vermögensanlagengesetzes und einer ergänzend erlassenen Verordnung zu veröffentlichen. Dies gilt jedoch nur, soweit eine solche Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen. Die betreffenden Tatsachen sind zudem zur Veröffentlichung den Medien zuzuleiten. Die erfolgte Veröffentlichung ist der BaFin mitzuteilen. Die vorgenannte Veröffentlichungspflicht ähnelt damit der sogenannten Ad-hoc-Publizität börsennotierter Unternehmen.

Im Übrigen betreffen die laufenden Informationspflichten überwiegend die Offenlegung von Finanzdaten, um die Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu informieren. So haben Unternehmen bei prospektpflichtigen Angeboten von Vermögensanlagen einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, sofern diese Pflicht nicht bereits nach dem Handelsgesetzbuch besteht (etwa für Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH). Der Jahresbericht ist zudem den Anlegern auf deren Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Jahresbericht hat mindestens einen nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss sowie den Lagebericht zu enthalten. Im Rahmen der Crowdinvesting-Privilegierung gilt allerdings, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden und zumindest nach dem Vermögensanlagengesetz auch kein Lagebericht erstellt werden muss.

Unabhängig von etwaigen gesetzlichen Informationspflichten sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Beteiligungsverträge der Crowdinvesting-Plattformen überwiegend eigenständige Informations- und Veröffentlichungspflichten vor. Regelmäßig haben die finanzierten Unternehmen den Anlegern ihre Jahresabschlüsse und zum Teil auch Zwischenfinanzberichte (z.B. Halbjahresabschlüsse oder -berichte) zur Verfügung zu stellen. Auch sind zum Teil fortlaufende Aktualisierungen von Unternehmenspräsentationen (z.B. Businessplan) oder Finanzplänen vorzunehmen und turnusmäßige oder anlassbezogene Reportings über die aktuelle Geschäftsentwicklung und besondere Umstände zu veröffentlichen.

 

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