26 / 04 / 2016
Crowdinvesting – Teil XIII: Informationspflichten im Vorfeld – Teil 3: Ausnahmen von der Prospektpflicht und Widerrufsrecht

Sowohl das Vermögensanlagengesetz als auch das Wertpapierprospektgesetz sehen eine Reihe von Ausnahmen von der bei öffentlichen Angeboten von Vermögensanlagen bzw. Wertpapieren grundsätzlich bestehenden Prospektpflicht vor.

Im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren ist unter anderem dann kein gebilligter Prospekt zu veröffentlichen, wenn sich das Angebot ausschließlich an sogenannte qualifizierte Anleger oder aber an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger (je Staat im Europäischen Wirtschaftsraum) richtet. Ferner ist kein gebilligter Prospekt zu veröffentlichen, wenn die angebotenen Wertpapiere eine Mindeststückelung von EUR 100.000 haben oder ihr Verkaufspreis weniger als insgesamt EUR 100.000 beträgt, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.

Für die derzeitige Marktpraxis beim Crowdinvesting ist allerdings primär die im Vermögensanlagengesetz vorgesehene Befreiung von Schwarmfinanzierungen von der Prospektpflicht maßgeblich. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurden nämlich die von den Plattformen bislang überwiegend vermittelten partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes einbezogen und unterliegen seither im Gegensatz zur alten Rechtslage grundsätzlich der Prospektpflicht. Um insbesondere Gründern und Startups weiterhin den Zugang zu einer Unternehmensfinanzierung mittels Crowdinvesting zu gewährleisten, wurde durch das Kleinanlegerschutzgesetz ein spezieller Ausnahmetatbestand für das öffentliche Angebot von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen im Rahmen einer Schwarmfinanzierung geschaffen. Diese Befreiung von der Prospektpflicht kann allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

(1) Höhe des Angebotsvolumens: Der Verkaufspreis sämtlicher von einem Anbieter angebotener Vermögensanlagen eines Emittenten darf EUR 2,5 Millionen nicht übersteigen.

(2) Vertrieb über Internet-Dienstleistungsplattform: Die Vermögensanlagen werden ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt, die gesetzlich zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Einzelanlageschwellen verpflichtet ist.

(3) Einhaltung von Einzelanlageschwellen: Der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen eines Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, darf grundsätzlich EUR 1.000 nicht überschreiten. Die Einzelanlageschwelle erhöht sich auf EUR 10.000, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm gegenüber der Plattform zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens EUR 100.000 verfügt. Alternativ kann ein Anleger den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch EUR 10.000 investieren, wenn er der Plattform eine entsprechende Selbstauskunft erteilt. Im Rahmen der Crowdinvesting-Privilegierung kann damit maximal ein Betrag von EUR 10.000 pro Anleger in die Vermögensanlagen eines Emittenten investiert werden. Dies gilt selbst für die Beteiligung von Business Angel oder sonstige Investoren (z.B. Family Offices) im Rahmen des öffentlichen Angebots. Die vorgenannten Einzelanlageschwellen gelten allerdings nicht für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder UG haftungsbeschränkt), so dass insbesondere Business Angel im Einzelfall eine Beteiligung über eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft erwägen sollten.

(4) Keine Kombination bestimmter Ausnahmetatbestände: Die neu geschaffene Befreiung von Schwarmfinanzierungen von der Prospektpflicht kann nicht in Anspruch genommen werden, solange parallel eine Vermögensanlage des Emittenten dadurch prospektfrei angeboten wird, dass von ihr nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, der Verkaufspreis in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt EUR 100.000 nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens EUR 200.000 je Anleger beträgt. Gleichermaßen kann die Crowdinvesting-Privilegierung nicht genutzt werden, wenn eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage noch nicht vollständig getilgt ist. Die BaFin versteht unter dem Begriff der vollständigen Tilgung derzeit die Zahlung aller Haupt- und Nebenforderungen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung mit Ausnahme von Sekundär- und Schadenersatzansprüchen. Unter Tilgung ist dabei die Erfüllung oder Leistung an Erfüllung statt in Bezug auf alle Zahlungsansprüche der Anleger zu verstehen, mithin die Befriedigung aller Zins- und Tilgungsansprüche der Anleger.

Als Ausgleich für die Befreiung von der Prospektpflicht hat der Gesetzgeber durch das Kleinanlegerschutzgesetz ein Widerrufsrecht für die im Rahmen der Crowdinvesting-Privilegierung erworbenen Vermögensanlagen eingeführt. Anleger erhalten hierdurch die Möglichkeit, ihre auf Erwerb der Vermögensanlage gerichtete Willenserklärung durch Erklärung in Textform gegenüber dem Anbieter zu widerrufen. Eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nur, soweit der jeweilige Vertrag über die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Andernfalls beginnt die Widerrufsfrist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen solchen Hinweis in Textform erhält. Das Widerrufsrecht nach dem Vermögensanlagengesetz erlischt spätestens zwölf Monate nach dem jeweiligen Vertragsschluss. Auch wenn das Widerrufsrecht nach dem Vermögensanlagengesetz einige Parallelen zu dem aus dem Fernabsatzrecht bekannten Widerrufsrecht aufweist, besteht in einer Hinsicht ein entscheidender Unterschied: Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu. Im Gegensatz hierzu enthält das Widerrufsrecht nach dem Vermögensanlagengesetz keine derartige Einschränkung, mithin können alle Anleger – auch professionelle Investoren und Unternehmer – das Widerrufsrecht unter den vorgenannten Voraussetzungen ausüben. Offengelassen hat der Gesetzgeber unglücklicherweise, welchen genauen Inhalt die Widerrufsbelehrung nach dem Vermögensanlagengesetz haben muss und in welchem Verhältnis das Widerrufsrecht zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher steht.

Neben der Crowdinvesting-Privilegierung können natürlich auch die sonstigen Ausnahmen des Vermögensanlagengesetzes von der Prospektpflicht in Anspruch genommen werden, auch wenn deren Relevanz für Unternehmensfinanzierungen mit Crowdinvesting durch die Einführung der Befreiung von Schwarmfinanzierungen stark abgenommen haben dürfte. So sind zwar die Pflichten und Haftungsvorschriften des Vermögensanlagengesetzes unter anderem nicht auf Angebote anzuwenden, bei denen der Verkaufspreis der innerhalb von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt den Betrag von EUR 100.000 nicht übersteigt. Allerdings wird der Kapitalbedarf eines Startups oder Wachstumsunternehmens diesen Betrag oftmals übersteigen, so dass sich eher die Inanspruchnahme der Crowdinvesting-Privilegierung anbieten wird. Weiterhin nicht prospektpflichtig ist das Angebot von nicht mehr als 20 Anteilen derselben Vermögensanlage. Ungeachtet dessen, dass es sich bei solchen Angeboten ohnehin oftmals um Privatplatzierungen (Private Placements) handelt, steht eine solche quantitative Begrenzung von Anlegern auch im Widerspruch zum Grundprinzip einer Schwarmfinanzierung.

Crowdinvesting-Tipp: Inanspruchnahme der Crowdinvesting-Privilegierung

Da es sich bei der Crowdinvesting-Privilegierung des Vermögensanlagengesetzes um eine relativ neue Regelegung handelt, gibt es noch einige ungeklärte Rechtsfragen und Auslegungsschwierigkeiten. Dies betrifft vor allem die Frage, wie die Grenze von EUR 2,5 Millionen zu berechnen ist und wann die Crowdinvesting-Privilegierung nach erfolgter Inanspruchnahme erneut genutzt werden kann (z.B. erst nach vorheriger Tilgung aller ausstehenden Vermögensanlagen). Da eine verbindliche Verwaltungspraxis der BaFin noch nicht existiert, empfiehlt es sich, etwaige Zweifelsfragen im Hinblick auf die Crowdinvesting-Privilegierung vor dem öffentlichen Angebot mit der BaFin abzustimmen. Vor dem Hintergrund, dass das kapitalsuchende Unternehmen im Außenverhältnis zudem für etwaige Versäumnisse der Plattform einzustehen hat, sollten die Unternehmen den (Projekt-) Vertrag mit der Plattform sorgfältig im Hinblick auf die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie etwaige Haftungsausschlüsse und -beschränkungen prüfen.

Im Hinblick auf die bestehenden Unklarheiten bezüglich des Widerrufsrechts empfiehlt es sich, die Anleger sowohl nach Maßgabe des Fernabsatzrechts als auch nach Maßgabe des Vermögensanlagengesetzes zu belehren.

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