26 / 04 / 2016
Crowdinvesting – Teil XII: Informationspflichten im Vorfeld – Teil 2: Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen oder Genussscheine) spielt für Unternehmensfinanzierungen durch Crowdinvesting kaum eine Rolle. Crowdinvesting in Form von Wertpapieremissionen ist derzeit vor allem bei Immobilienprojekten anzutreffen. Soweit bei Crowdinvesting-Modellen Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes öffentlich angeboten werden sollen, muss im Vorfeld des öffentlichen Angebots ein Wertpapierprospekt erstellt, von der BaFin gebilligt und veröffentlicht werden. Auch ein solcher Prospekt muss in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die Wertpapiere notwendig sind, um den potentiellen Anlegern ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten sowie über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss der Prospekt alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen über das Wertpapier und den Emittenten enthalten. Die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der einschlägigen EU-Verordnung in den Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben hängen dabei u.a. von der Art des Angebots, dem angebotenen Wertpapier sowie dem Emittenten ab und unterscheiden sich zum Teil von den in einen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt aufzunehmenden Angaben. Für bestimmte Emittenten wie z.B. kleine und mittlere Unternehmen oder solche mit geringer Marktkapitalisierung sowie für bestimmte Angebotsarten (z.B. Bezugsrechtsangebote) gelten gesetzliche Erleichterungen im Hinblick auf den Umfang der in den Wertpapierprospekt aufzunehmenden Mindestangaben. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst sein, die sein Verständnis und seine Auswertung durch potentielle Anleger erleichtert.

Auch bei Wertpapierprospekten prüft die BaFin den Prospekt auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit (sog. Kohärenz) und Verständlichkeit. Eine materielle Prüfung der Prospektangaben auf deren inhaltliche Richtigkeit oder die Attraktivität der Kapitalanlage findet hingegen nicht statt. Der Prospekt darf erst nach seiner Billigung durch die BaFin veröffentlicht werden und ist bei der BaFin zu hinterlegen. Wertpapierprospekte sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Billigung gültig unter der Voraussetzung, dass sie um erforderliche Nachträge ergänzt werden.

 

Artikelreihe ‘Crowdinvesting’:

Get in touch