26 / 04 / 2016
Crowdinvesting - Teil V: (Atypisch) Stille Beteiligungen

Bei stillen Beteiligungen werden die Anleger durch Leistung einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines Unternehmens beteiligt und erhalten als Gegenleistung für die Kapitalbereitstellung eine Gewinnbeteiligung. Zwar werden die Anleger damit nicht unmittelbare Gesellschafter des Unternehmens, allerdings entsteht zwischen ihnen und dem Unternehmen ein Gesellschaftsverhältnis in Form einer Innengesellschaft (sog. Innen-GbR).

Da für stille Beteiligungen nur wenige gesetzliche Vorgaben bestehen, kann das Rechtsverhältnis vertraglich sehr flexibel ausgestaltet werden. Weicht man von dem gesetzlich geregelten Leitbild ab, spricht man von einer atypisch stillen Gesellschaft. Bei der Ausgestaltung der stillen Gesellschaft besteht weitgehender Spielraum, ob man eher die für Eigenkapital (z.B. Beteiligung am Unternehmenswert) oder für Fremdkapital (z.B. ein fester Mindestzins) typischen Finanzierungsmerkmale stärker berücksichtigt. Durch die Möglichkeit, Eigenkapital- und Fremdkapitalelemente zu kombinieren, ist die stille Beteiligung der Gruppe der Mezzaninen Finanzierungsinstrumente zugehörig.

Auf einen Blick (Atypisch) Stille Beteiligung

 Rechtliche Vorgaben

Häufig verwendete Konditionen

Rechtsstellung des Anlegers Nicht unmittelbarer Gesellschafter des Unternehmens, aber der “Stillen Gesellschaft” (sog. Innen-GbR)
Rechtsform des Unternehmens Grds. keine bestimmte Rechtsform erforderlich GmbH oder UG
Maßgebliche Regelungen §§ 230 ff. HGB; weitestgehend Vertragsfreiheit – flexible vertragliche Ausgestaltung möglich I.d.R. weitestgehend vom Gesetz abweichende Regelungen
Pooling

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Z.T. mittelbare Investition über Beteiligungsgesellschaft
Zinsen / Erlöspartizipation Teilnahme an Gewinn und Verlust sowie – im Falle der atypisch stillen Gesellschaft – am Wertzuwachs (z.B. stille Reserven); keine Festverzinsung Partizipation am Ergebnis gem. steuerlichem Jahresabschluss; jährliche Auszahlungen (nur bei positivem Gewinnkonto)
Partizipation am Exit-Erlös (Exit = Share Deal mit Dritten, Asset Deal, Liquidation sowie Transaktionen, die zu einem “change of control”, d.h. einem Kontrollwechsel, führen)
Verlustteilnahme Kann vertraglich vereinbart werden Verlustbeteiligung in Höhe der Einlage
Nachschusspflicht / Haftung der Anleger Nur soweit vereinbart Keine Nachschusspflicht
Fremd- oder Eigenkapital Fremd- oder eigenkapitalähnlich ausgestaltbar Eigenkapitalähnlich
Bilanzierung Abhängig von Ausgestaltung Wirtschaftliches Eigenkapital
Dauer; (Mindestvertrags-) Laufzeit; Kündigung I.d.R. 3-8 Jahre (typ.: 5 Jahre) Unbefristete Laufzeit, aber frühestens nach Ablauf von 3-7 Jahren kündbar;
Katalog wichtiger, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigender Gründe (z.B. bestimmte Grundlagengeschäfte)
Mitwirkungs-, Weisungs- oder Stimmrechte Zustimmungsvorbehalt bei bestimmten “Grundlagengeschäften” auch ohne Vereinbarung; weitergehende Mitspracherechte können vertraglich eingeräumt werden Keine Mitwirkungs-, Weisungs- oder Stimmrechte
Informations- und Kontrollrechte Grds. nur nach § 233 HGB Übermittlung des steuerrechtlichen Jahresabschlusses; Einsichts-/ Prüfungsrecht bzgl. Unterlagen und Bücher; quartalsweises Reporting (Cash-Flow, wesentliche Informationen, kurzer Lagebericht); z.T. bei Eintritt außergewöhnlicher Geschäftsereignisse gesondertes Informationsrecht
Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen Grds. kein Bezugsrecht Kein Bezugsrecht
Verwässerung Eingeschränkter Verwässerungsschutz auch ohne vertragliche Regelung Z.T. Verwässerungsschutz für Beteiligungsgesellschaft und damit mittelbar für Anleger; z.T. keine Verwässerung, wenn Übernehmer ein Altgesellschafter bzw. eine diesen nahestehende Person ist oder (sukzessive) Kapitalerhöhung um nicht mehr als 10%
Nachrang Bei Ausgestaltung als atypisch stille Gesellschaft nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO möglich Qualifizierter Rangrücktritt
Übertragbarkeit Grds. nur einzelne vermögensrechtliche Ansprüche frei übertragbar; im Übrigen vertragliche Regelung maßgeblich Abtretung und Belastung (z.B. Verpfändung) z.T. ausgeschlossen oder an Zustimmung gebunden
Folgen der Vertragsbeendigung Auseinandersetzung gem. § 235 HGB; Teilnahme am Gewinn und Verlust schwebender Geschäfte Ordentliche Kündigung durch Anleger / außerordentliche Kündigung durch Unternehmen: Rückzahlung der (ggfs. durch Verluste geschmälerten) Einlage sowie Auszahlungen des Gewinnguthabens (anteilig auch für laufendes Geschäftsjahr); keine Beteiligungen an offenen und stillen Rücklagen sowie an schwebenden Geschäften
Ordentliche Kündigung durch Unternehmen / außerordentliche Kündigung durch Anleger: Abfindung entsprechend der Beteiligungsquote an dem (nach IDW S1 ermittelten) Unternehmenswert
Bei Pooling-Modellen: Auszahlung des positiven Konto-Guthabens; Partizipation an Gewinnen / Verlusten, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen aus der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft am Unternehmen
Im Falle von Liquiditätsengpässen Stundung möglich bis Liquiditätssituation Auszahlung zulässt (z.T. begrenzt auf ein Jahr, z.T. auch Verzinsung mit 2 % p.a.); keine Geltendmachung, solange teilweise oder vollständige Erfüllung zur Überschuldung führen würde (qualifizierter Rangrücktritt)
Prospektpflicht Bei öffentlichen Angeboten: Grds. ja (§ 6 VermAnlG); Aber: Ausnahmen (z.B. max. EUR 100.000 p.a.) I.d.R. prospektfreie Angebote mit Maximalbetrag von EUR 100.000 p.a. oder Private Placement

Quelle: eigene Darstellung; Stand: November 2015

Die stille Beteiligung kann unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens gewährt werden und erfordert – mit Ausnahmen bei der Aktiengesellschaft – weder eine Eintragung im Handelsregister, noch eine notarielle Beurkundung des Vertrages. Daher hat sich diese Beteiligungsform in den ersten Tagen des Crowdinvestings in Deutschland einer großen Beliebtheit erfreut. Soweit stille Beteiligungen noch angeboten werden, bedient man sich bei Crowdinvesting-Finanzierungen der atypisch stillen Beteiligung. In den konkreten Ausgestaltungen nimmt der Anleger dabei nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens teil. Bei Crowdinvesting-Modellen wird insoweit häufig eine Partizipation an den Erlösen aus der Veräußerung des Unternehmens oder von Anteilen hieran vereinbart. Um eine Bilanzierbarkeit als wirtschaftliches Eigenkapital sicherzustellen, wird das Kapital zudem langfristig – i.d.R. für einen Zeitraum von mindestens fünf bis sieben Jahren – überlassen.

Den Anlegern stehen bei der stillen Beteiligung grundsätzlich nur Kontrollrechte für die Ermittlung ihres Gewinnanspruchs zu. Allerdings können den Anlegern vertraglich auch weitergehende Informationsrechte eingeräumt werden, wovon in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird.

Da es sich bei einer stillen Beteiligung um eine (Innen-) Gesellschaft handelt, steht den Anlegern beim Ausscheiden (z.B. infolge einer Kündigung) ein Auseinandersetzungsguthaben zu. Sowohl die Berechnung als auch die Auszahlungsmodalitäten des Auseinandersetzungsguthabens werden dabei meist in den Beteiligungsverträgen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt.

Crowdinvesting-Tipp: Stille Beteiligungen

Die stille Beteiligung ist ein extrem flexibles Finanzierungsinstrument. Die Flexibilität führt im Umkehrschluss aber dazu, dass zwei Beteiligungsmodelle, die sich beide „Stille Beteiligung“ nennen, ganz unterschiedliche Inhalte haben können. Daher ist für den konkreten Inhalt der stillen Beteiligung die jeweilige Vertragsdokumentation maßgeblich. Stille Beteiligungen eignen sich im Hinblick auf die Ausnahmen von der Prospektpflicht vorrangig für Finanzierungen mit einem Volumen von bis zu EUR 100.000 sowie für Private Placements. Bei einem öffentlichen Angebot von stillen Beteiligungen mit einem höheren Finanzierungsvolumen ist hingegen ein gebilligter Vermögensanlagenprospekt zu veröffentlichen.

 

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