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Von Björn Brücher im Bereich Unternehmensfinanzierung
Bei einer Unternehmensfinanzierung durch Crowdinvesting kommen unterschiedliche Arten einer Beteiligung der Crowd am zu finanzierenden Unternehmen in Betracht. Wir sprechen hierbei von der „Beteiligungsform“. Die Beteiligungsformen unterscheiden sich im Wesentlichen durch das jeweils eingesetzte Finanzinstrument.
Folgende Beteiligungsformen sind bei Crowdinvesting-Finanzierungen anzutreffen:
Direkte / mittelbare Eigenkapitalbeteiligungen (bisher nur Aktien)
Direkte / mittelbare Beteiligungen über sog. Mezzanine Finanzierungsinstrumente
(Atypisch) Stille Beteiligungen
Genussrechte
Partiarische Darlehen / Nachrangdarlehen
Insbesondere bei Crowdinvesting für Immobilienprojekte kommen darüber hinaus auch verzinsliche Wertpapiere (Anleihen/Bonds) sowie Genussscheine zum Einsatz. Diese Beteiligungsformen spielen allerdings für Unternehmensfinanzierungen durch Crowdinvesting bislang keine entscheidende Rolle. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies ändert, wenn Crowdinvesting auch als alternative Form für Mittelstandsfinanzierungen an Bedeutung gewinnt. In diesem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass die regulatorischen Anforderungen an die Crowdinvesting-Plattformen im Falle der Vermittlung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen, Genussscheine) höher sind als bei der Vermittlung von Vermögensanlagen (insb. partiarischen Nachrangdarlehen). Vor diesem Hintergrund arbeiten solche Crowdinvesting-Plattformen zum Teil mit zugelassenen Finanzdienstleistungsinstituten zusammen.
Während die meisten Crowdinvesting-Plattformen in der Anfangszeit noch (atypisch) stille Beteiligungen und Genussrechte eingesetzt haben, werden nunmehr beinahe ausschließlich (partiarische) Nachrangdarlehen als Beteiligungsform verwendet. Hintergrund ist eine durch das im Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte Privilegierung von (partiarischen) Nachrangdarlehen im Hinblick auf die Prospektpflicht und die gesetzlichen Produktanforderungen des Vermögensanlagengesetzes. Zu den neu eingeführten Produktanforderungen zählen die für öffentlich angebotene Vermögensanlagen nunmehr grundsätzlich geltende Mindestlaufzeit von 24 Monaten sowie die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten. Ferner sind im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht mehr zugelassen. Die Produktanforderungen des Vermögensanlagengesetzes finden hingegen im Rahmen der Crowdinvesting-Privilegierung keine Anwendung.
Insoweit haben die anderen Beteiligungsformen für Crowdinvesting-Finanzierungen stark an Bedeutung verloren und werden kaum noch für Crowdinvesting-Finanzierungen eingesetzt. Insbesondere im Rahmen von Privatplatzierungen (sog. Private Placements) bleibt jedoch ein Rückgriff auf andere Finanzinstrumente als (partiarische) Nachrangdarlehen immer noch denkbar.
Die Wahl der Beteiligungsform hat weitreichende Auswirkungen sowohl für die Crowd als auch für das zu finanzierende Unternehmen. Wir haben daher nachfolgend die wesentlichen Charakteristika der unterschiedlichen Beteiligungsformen dargestellt.
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